Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

KRegierungs-BGlatt 
Großherr,'ogthunm 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
71 19. Mai 1819. 
  
Nummer 11. Weimar. 
Verorduung, 
die Disziplinar-Bestrafung in der Marine des Reichs 
betreffend. 
Läusgegehen zu Franktfurt a. M. am 5. Mai 1849.) 
Der Reichöverweser, in Erwäqung, daß die Flotte ihre ehrenvolle 
Aufgabe nicht zu lösen und die auf sie gestellten Hoffnungen des deutschen 
Volkes nicht zu erfüllen vermag, wenn nicht jeder Dffizier, Deck-Offizier, Un- 
teroffiier, Matrose und Marinier, sowie jeder andere in ihr Angestellte und 
zum Dienste in ihr Berufene, in der ihm angewiesenen Stelle willig und ge- 
borsam die Anordnungen und Befehle seines Vorgesetzten pünktlich und ohne 
Widerspruch vollzieht, verordnet wie folgt: 
Tit. I. 
Umfang der Disziplinar-Strafgewalt. 
g. 1. 
Der Disziplinar-Bestrafung sind die zur deutschen Marine gehoͤrenden 
und alle andere unter der deutschen Kriegsflagge befindliche Personen unter- 
worfen. 
g. 2. 
Der Disziplinar-Bestrafung unterliegen: 
1) Zuwiderhandlungen gegen die zur Handhabung der Schiffsordnung er- 
theilten Vorschriften; 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.