Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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2) Nachlssigkeiten in Beziehung auf den Dienst, namentlich Verwahrlo- 
sung der Schiffsgeräthschaften, der Wach= oder Signal-Feuer, der 
Waffen= und Montirungs-Stücke, Fehlen oder zu spätes Erscheinen im 
Dienste, Ausbleiben über Urlaub, Unreinlichkeir, Unrichtigkeit der Mel- 
dungen, Unterlassung oder nachlässige Ausführung der vorgeschriebenen 
Visitationen und dergleichen; 
Dienstwidrige Handlungen, namentlich Uebertretung der Wacht-Jastruk- 
tion bei Verrichtung des Wachtdienstes, Anzünden von Feuer oder Licht 
in Zeiten oder an Orten, wo dieses verboten ist, beimliche Entfernung 
vom Schiffe oder Fahrzeuge, Einschwärzung feuerfangender Gegenstande 
und geistiger Getränke, vorschriftswidriges Anreden der Vorgesetzten, 
ordnungswidriges Verhalten im Arrest u. s. w.; 
4) Ungehorsam und unschickliche Aeußerungen gegen den Vorgesetzten; 
5) Unwürdige Behandlung der Untergebenen und unstatthafte Nachsicht ge- 
gen die strafbaren Handlungen und Unterlassungen der Untergebenen; 
6) Leichtsinniges Schuldenmachen, verbotenes Spielen, Geldborgen von Un- 
tergebenen und andere Handlungen, welche unpassende Verhältnisse zu 
den Untergebenen herbeiführen; 
7) Streitigkeiten und Schlagereien der Mannschaften unter sich, oder mit 
anderen Personen, wenn nicht schwere Verletzungen dabei vorgekom- 
men sind; 
8) Unsittlichkeiten und Ausschweifungen jeder Art, namentlich Trunkenheit 
und unzüchtiger Lebenswandel; 
9) Unerlaubter Gebrauch fremden Eigenthums; 
10) Kleine Diebstähle, Unterschlagung und Betrügereien. 
Tit. II. 
Disziplinar-Strafen für die Offiziere und Mannschaften. 
g. 38. 
Die Disziplinar-Strafen sind: 
A. Für Offiziere, Deck-Offiziere und die mit ihnen in gleichem Nange stehenden Personen!: 
1) Verweise: 
a) ohne Zeugen oder im Beiseyn eines Offiziers — einfacher Verweisz 
b) vor versammeltem Offizier-Korps — strenger Verweis; 
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