Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Tit. V. 
Bestimmung über die Vollstreckung der Disziplinar-Strafen. 
g. 14. 
Die Vollstreckung der Disziplinar-Strafen muß, sofern die Umstände es 
irgend gestatten, sogleich nach der Festsetzung erfolgen. 
g. 15. 
Bei Vollziehung der Disziplinar-Strafen ist sorafältig darauf zu achten, 
daß sie der Gesundheit des zu Bestrafenden nicht nachtheilig werden. Laͤßt 
der Gesundheitszustand desselben nach dem Urtheile des Schiffsarztes die Voll- 
streckung der verhängten Strafe nicht zu, so muß eine gelindere Strafe ge- 
wählt werden. 
g. 16. 
Bei dem Schließen in Eisen ist die Fesselung so einzurichten, daß da- 
durch zwar der Gang erschwert, die Bewegung aber nicht gehemmt wird. 
Auch darf die Fesselung nicht in Eisenstangen bestehen. 
g. 17. 
Die Aufhebung der Strafe der Degradotion und der Versetzung in die 
Strafklasse kann bei fortgesetzter guter Führung des Bestraften nach drei Mo- 
naten auf Antrag des kommandirenden Offiziers durch den ihm zunachst im 
Kommando Vorgesetzten erfolgen. 
Tit. VI. 
Führung der Straf-Register. 
S. 1 
Ueber die Dieziplinar-Bestrafungen wird auf jedem Schiffe und Fabrzeuge 
ein Straf-Register geführt, für dessen Richtigkeit der kommandirende Offizier 
verantwortlich ist. 
Tit. VII. 
Beschwerdeführung über Disziplinar-Bestrafungen. 
g. 19. 
Beschwerden über Disziplinar-Bestrafung dürfen nur bei dem unmittel- 
baren Vorgesetzten desjenigen kommandirenden Offiziers, welcher die Strafe 
verfügt hat, im Dienstwege und bloß von dem Bestraften selbst angebracht 
werden.
	        
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