Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Fünfte Stellung. 
Diese Stellung erheischt Vorsicht. 
Das rothe fuͤr A und das gruͤne fuͤr B sichtbare 
Licht wird Beide unterrichten, daß sie sich einander in 
schraͤger Richtung naͤhern. A muͤßte, der in der naͤch- 
sten Stellung erwaͤhnten, unabweichlichen Regel zu- 
folge, das Steuer nach Backbord legen. 
Sechste Stellung. 
In diesem Falle wird die gegenseitige Sichtbarkeit 
der beiden farbigen Lichter die direkte Annäherung der 
Schiffe ergeben, und es Beiden als unabweichliche 
Regel gelten müssen, das Steuer nach Backbord zu 
legen. Diese Regel ist bereits eine ziemlich allge- 
meine, aber es würde eine größere Sicherheit gewäh= 
ren, wenn sie als unabweichbar angenommen würdez 
denn es erscheint offenbar, daß es, ohne eine aner- 
kannte und in Ausführung gebrachte Vorschrift dieser 
Art, unmöglich seyn würde, jederzeit Unglücksfällen 
bei der hier angeführten Stellung der zwei Schiffe 
zuvorzukommen. 
  
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Die Art und Weise, wie die farbigen Lichter anzubringen sind, verdient 
besondere Beachtung. Sie müßten jedes mit einem Schirm von Holz (oder 
Segeltuch) an der dem Deck zugekehrten Seite versehen seyn, um vorzubeu- 
gen, daß beide gleichzeitig in irgend einer andern Richtung, als in der Rich- 
tung des Bugspriets, zu sehen sind. 
Diese Vorrichtung ist von Wichtigkeit, denn ohne die Schirme würden 
alle Arten Bug-Lichter zur Bezeichnung der Steuer-Richtung unnüt seyn. 
Frankfurt am 25. Mai 1849. 
Das Reichs-Ministerium der Marine. 
Der General-Sekretär: 
Kerst.
	        
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