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Fünfte Stellung.
Diese Stellung erheischt Vorsicht.
Das rothe fuͤr A und das gruͤne fuͤr B sichtbare
Licht wird Beide unterrichten, daß sie sich einander in
schraͤger Richtung naͤhern. A muͤßte, der in der naͤch-
sten Stellung erwaͤhnten, unabweichlichen Regel zu-
folge, das Steuer nach Backbord legen.
Sechste Stellung.
In diesem Falle wird die gegenseitige Sichtbarkeit
der beiden farbigen Lichter die direkte Annäherung der
Schiffe ergeben, und es Beiden als unabweichliche
Regel gelten müssen, das Steuer nach Backbord zu
legen. Diese Regel ist bereits eine ziemlich allge-
meine, aber es würde eine größere Sicherheit gewäh=
ren, wenn sie als unabweichbar angenommen würdez
denn es erscheint offenbar, daß es, ohne eine aner-
kannte und in Ausführung gebrachte Vorschrift dieser
Art, unmöglich seyn würde, jederzeit Unglücksfällen
bei der hier angeführten Stellung der zwei Schiffe
zuvorzukommen.
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Die Art und Weise, wie die farbigen Lichter anzubringen sind, verdient
besondere Beachtung. Sie müßten jedes mit einem Schirm von Holz (oder
Segeltuch) an der dem Deck zugekehrten Seite versehen seyn, um vorzubeu-
gen, daß beide gleichzeitig in irgend einer andern Richtung, als in der Rich-
tung des Bugspriets, zu sehen sind.
Diese Vorrichtung ist von Wichtigkeit, denn ohne die Schirme würden
alle Arten Bug-Lichter zur Bezeichnung der Steuer-Richtung unnüt seyn.
Frankfurt am 25. Mai 1849.
Das Reichs-Ministerium der Marine.
Der General-Sekretär:
Kerst.