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4) Gegenstaͤnde, deren Werth deklarirt worden ist, zahlen, außer dem
Porto nach dem Gewichte, die Assekuranz-Gebühr, welche für Ver-
sendungen von baarem Gelde (Gold und Silber) festgesetzt worden ist.
5) Der zu einem Packete gehörige Brief geht bis zum Gewichte von Drei
Viertel Loth frei. Betragt dessen Gewicht mehr, so wird von dem
Uebergewichte das Brief-Porto erhoben.
6) Enthält die Packet-Adresse baares Geld, Papiergeld oder andere Pa-
piere von Werth, deren Geldbetrag angegeben ist, so findet auf das
volle Gewicht des Briefes, je nach dem Inhalte desselben, die Brief-
Tare oder die Packet-Tare Anwendung. Außerdem ist für den dekla-
rirten Betrag die Assekuranz-Gebühr zu entrichten.
B. Für baares Geld (Gold oder Silber).
7) a) Porto nach dem Gewichte, wie für gewöhnliche Packete. Für
in Briefform verpackte baare Geldsendungen kommt jedoch ein hö-
heres, als das einfache Brief-Porto erst dann in Anwendung,
wenn solches sich nach dem Gewichte der Sendung rechtfertigt,
mithin wird erhoben für dergleichen Briefe:
über 2 bis 1 Loth 1) faches Brief-Porto,
. 1 Loth doppeltes Brief-Porto;
b) eine Assekuranz-Gebühr für den angegebenen Werth, welcher
beträgt:
unter und bis 50 Thaler, über 50 bis 100 Thaler und von
jedem 100 Thaler:
auf Entfernungen bis 10 Meilen — 1 Sgr.. 1 Sgr.
- - über 10 1 Sgr. 2 Sgr.
8) Ueberschießende Beträge werden gleich einem vollen Hundert gerechnet,
mithin 101 Thaler gleich 200 Thalern.
C. Jü#- Papiergeld, Kurshabende oder sonstige Papiere, deren
Werth deklarirt worden ist.
9) a) Porto nach dem Gewichte:
bis Loth .... .. fsaches Brief-Porto,
über bis 1- .. . . .. 13 faches Brief-Porto,
über 1 Loth doppeltes Brief-Porto,