Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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g. 2. 
Saͤmmtliche Staats--Verwaltungsgeschaäfte des Großherzogthumes werden 
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in oberster Instanz aus Un- 
serem Staats-Ministerium geleitet und besorgt. 
g. 8. 
An der Spitze desselben steht, als Vorsitzender des Gesammt-Ministeriums 
mit dem Rechte der Oberaufficht über den Geschäftsgang im Ganzen, ein 
Staats-Minister, welcher zugleich Chef eines besondern Ministerial-Departe- 
ments ist. 
5.#. 
Das Staats-Ministerium zerfällt in drei Departements. Die Absonde- 
rung ihrer Geschäftsbereiche hängt von dem Ermessen des Staatsoberhauptes ab. 
Für jetzt besteht die Abtheilung derselben so, wie die nachfolgenden Be- 
stimmungen besagen. 
g. 5. 
Das erste Departement umfaßt: 
A. als derzeitige Präsidial-Reservate: 
1) die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses und der Landesver- 
fassung, die Führung der Staats- Korrespondenz, insbesondere auch 
in deutschen Verfassungs heiten (mit Auenahme jedoch der 
Zollangelegenheiten, welche zum dritten Departement gehören), die Mi- 
litär = Angelegenheiten, insoweit sie nicht bisher zum Ressort der Landes- 
Direktion gehörten, ferner die allgemeine Leitung der Verhandlun- 
gen mit dem Landtage, die Angelegenheiten der Presse, die Auf- 
sicht über die Staats-Archive und über die Redaktion des Regie-= 
rungs-Blattes, die Angelegenheiten der Universität Jena und (nach 
§. 15 der Statuten Unseres Hausordens der Wachsamkeit oder vom 
weißen Falken) das Ordens-Kanzlariat; 
die Oberaufsicht über die unmittelbaren Anstalten für Wissenschaft 
und Kunst; 
B. die gesammte innere Landes-Polizei-Verwaltung, nämlich die 
Post-- und Eisenbahn-Angelegenheiten, insoweit sie bisher schon von dem 
Ministerium in oberster Instanz geleitet wurden, und den ganzen bishe- 
rigen Geschäftsbereich der Landes-Direktion, mit alleiniger Ausnahme 
der Angelegenheiten des Juden-Kultus. 
  
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