Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Naͤchstdem wird das in Weimar befindliche Leih= und Pfand-Haus, 
soweit es zeither unter dem Landschafts-Kollegium stand, nunmehr unter 
das erste Departement des Staats-Ministeriums gestellt. 
S. 6. 
Das zweite Departement besteht 
A. für Justiz und für die im Gebiere derselben vorkommenden Gnaden- 
sachen im bisherigen Umfange; 
B. für Kirchen= und Schul-Sachen, wie dieselben bisher von dem Mi- 
nisterium gegenüber allen Religions-Gesellschaften geleitet und inöbeson= 
dere von dem Ober-Konsistorium erster und zweiter Abtheilung in Betreff 
der protestantisch-evangelischen Kirchen= und Schul-Angelegenheiten, inglei- 
chen Seitens der Landes-Direktion in Betreff des Juden-Kultus verwal- 
tet wurden. Nur die Verhandlung in Ehe-Irrungssachen (die Gütepfle- 
gung des Ober-Konsistoriums) geht an die Diöcesan= Superintendenten, 
in den Städten Weimar und Eisenach an die Ober-Pfarrämter, über. 
In rein kirchlichen und geistlichen Sachen der protestantisch -zevan- 
gelischen Kirche wird ein kollegialisch zusammengesetzter Kirchenrath 
mitwirken, über dessen Kompetenz eine besondere Verordnung unter dem 
heutigen Tage ergebt. 
§. 7. 
Das dritte Departement umfaßt die gesammte Staats-Finanz-Ver- 
waltung, wie sie bisher vom Staats-Ministerium in oberster, vom Kammer- 
und Landschafts-Kollegium in mittlerer Instanz geleitet wurde, in letzterer Be- 
ziehung dergestalt, daß überall, wo nichts Anderes ausdrücklich angeordnet ist, 
das Finanz-Departement des Staats-Ministeriums ohne Weiteres an die Stelle 
der Kammer und des Lamschafts-Kollegiums tritt, namentlich auch hinsichtlich 
der obern Leitung der Landes-Brandversicherungs-Anstalt (§. 10 des Gesetzes 
vom 28. August 1826). 
Nur die Verwaltung der indirekten Abgaben geht, insoweit sie bisher von 
dem Landschafts-Kollegium geleitet wurde und nicht das Kasse= und Rechnungs- 
Wesen betrifft, an den General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Han- 
dels-Vereins zu Erfurt über, so, daß, wie bisher, bloß die oberste Leitung 
dieses Finanz-Zweiges dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums auch 
künftig obliegt. Die Zuständigkeit des General-Inspektors in der eben ge- 
nannten Beziehung wird durch besondere Verordnung geregelt werden. 
28.
	        
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