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Naͤchstdem wird das in Weimar befindliche Leih= und Pfand-Haus,
soweit es zeither unter dem Landschafts-Kollegium stand, nunmehr unter
das erste Departement des Staats-Ministeriums gestellt.
S. 6.
Das zweite Departement besteht
A. für Justiz und für die im Gebiere derselben vorkommenden Gnaden-
sachen im bisherigen Umfange;
B. für Kirchen= und Schul-Sachen, wie dieselben bisher von dem Mi-
nisterium gegenüber allen Religions-Gesellschaften geleitet und inöbeson=
dere von dem Ober-Konsistorium erster und zweiter Abtheilung in Betreff
der protestantisch-evangelischen Kirchen= und Schul-Angelegenheiten, inglei-
chen Seitens der Landes-Direktion in Betreff des Juden-Kultus verwal-
tet wurden. Nur die Verhandlung in Ehe-Irrungssachen (die Gütepfle-
gung des Ober-Konsistoriums) geht an die Diöcesan= Superintendenten,
in den Städten Weimar und Eisenach an die Ober-Pfarrämter, über.
In rein kirchlichen und geistlichen Sachen der protestantisch -zevan-
gelischen Kirche wird ein kollegialisch zusammengesetzter Kirchenrath
mitwirken, über dessen Kompetenz eine besondere Verordnung unter dem
heutigen Tage ergebt.
§. 7.
Das dritte Departement umfaßt die gesammte Staats-Finanz-Ver-
waltung, wie sie bisher vom Staats-Ministerium in oberster, vom Kammer-
und Landschafts-Kollegium in mittlerer Instanz geleitet wurde, in letzterer Be-
ziehung dergestalt, daß überall, wo nichts Anderes ausdrücklich angeordnet ist,
das Finanz-Departement des Staats-Ministeriums ohne Weiteres an die Stelle
der Kammer und des Lamschafts-Kollegiums tritt, namentlich auch hinsichtlich
der obern Leitung der Landes-Brandversicherungs-Anstalt (§. 10 des Gesetzes
vom 28. August 1826).
Nur die Verwaltung der indirekten Abgaben geht, insoweit sie bisher von
dem Landschafts-Kollegium geleitet wurde und nicht das Kasse= und Rechnungs-
Wesen betrifft, an den General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Han-
dels-Vereins zu Erfurt über, so, daß, wie bisher, bloß die oberste Leitung
dieses Finanz-Zweiges dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums auch
künftig obliegt. Die Zuständigkeit des General-Inspektors in der eben ge-
nannten Beziehung wird durch besondere Verordnung geregelt werden.
28.