Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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E. der dem Regimentsbefehlshaber vorgesetzten höheren Befehlsbaber, der Gou- 
verneure und Kommandanten in Festungen und offenen Orten. 
g. 14. 
Die dem Befehlshaber eines Regiments vorgesetzten hoͤheren Befehlshaber 
können Disziplinar-Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disziplinar-Bestra- 
fung geeignete Handlung: 
a) unter ihren Augen, oder 
b) von Militär-Personen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs 
begangen, oder 
c) ibnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafen gemeldet, oder 
d) von dem niedern Befehlshaber ohne gegründete Ursache unbestraft ge- 
lassen ist. 
g. 15. 
Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestim- 
mungen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle 
am Orte befindlichen Militär-Personen ein, wenn die zur Disziplinar-Bestrafung 
geeignete Handlung: 
1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu be- 
trachten, oder 
2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Verthei- 
digungsmittel bestehende Anordnung, oder 
3) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzcs, oder 
4) von einer Militaär-Person begangen ist, deren eigener mit Disziplinar- 
Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am 
Orte ist. 
* 
Die in den §§. 14, 15 genannten höheren Befehlshaber, Gouverneure 
und Kommandanten sind, wenn sie danach oder nach §F. 17 in den Fall kom- 
men, Dizziplinar-Strafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen 
Militär-Personen innerhalb derselben Grenzen zur Verfügung dieser Strafen be- 
sugt, wie der Befehlöhaber eines Regiments (F.5. 9, 12.) 
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