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ziplinar-Strafen verhängt werden, wie gegen Militär-Personen des streitbaren
Standes. Auch finden Geldstrafen gegen sie Statt, jedoch nur da, wo diese
Strafen bisher üblich waren.
§#. 22.
Zur Disziplinar-Bestrafung dieser Personen (F. 21) ist der Militär-Be-
fehlshaber, dem sie zundchst untergeben sind, berechtigt.
Stehen diese Militchr. Personen sowohl unter einem Militar-Befehlsbaber, als
auch unter einem Verwaltungsvorgesetztten (oder einer Verwaltungsbehörde), so
sind sie bei Verletzung der Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirk-
samkeit bilden, ausschließlich der Disziplinar-Bestrafung der Verwaltungsvor-
gesetzten (loder der Verwaltungsbehörde) unterworfen.
Alle andere zur Dieziplinar-Bestrafung geeignete Handlungen solcher
Militär-Personen gehören — wofern die ihnen ertbeilten, zunächst hierbei
maßgebenden Dienstvorschriften es nicht anders bestimmen — zur Zuständigkeit
des ihnen vorgesetzten Befehlshabers.
Vierter Wbschnitt.
Von der Dieziplinar-Bestrafung der im §. 1 unter Nr. 2 und 3 erwähnten Personen.
g. 23.
Auf die in dem §. 1 unter Nr. 2 und 3 genannten Personen finden,
wenn sie zum streitbaren Stande gebören, die für Personen des streitbaren
Standes in dieser Verordnung ertheilten Vorschriften nach Maßgabe ihres
Ranges Anwendung.
Gehören sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absicht auf die
Disziplinar-Bestrafung die Vorschriften des §. 21 maßgebend; jedoch muß da-
bei die Stellung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden.
Fünfter Abschnitt.
Von der Ausübung der Dieziplinar-Strafgewalt und von der Vollstreckung der
Disziplinar-Strafen.
I. Ausübung der Disziplinar-Strafgewalt.
g. 24.
Jeder mit Disziplinar-Strafgewalt versehene Befeblsbaber soll überall
mit strengster Unpartbeilichkeit zu Werke gehen und, wenn die strafbare Hand-
lung nicht mit Gewißheit aus seiner eigenen Wahrnehmung, oder aus einer
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