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g. 69.
Diese Würde ist erblich im Hause des Fürsten, dem sie übertragen wor-
den. Sie vererbt im Mannesstamme nach dem Rechte der Erstgeburt.
§5. 70.
Das Reichsoberhaupt führt den Titel: Kaiser der Deutschen.
g. 71.
Die Residenz des Kaisers ist am Sitze der Reichsregierung. Wenigstens
während der Dauer des Reichstages wird der Kaiser dort bleibend residiren.
So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichsregierung besindet, muß
einer der Reichs-Minister in seiner unmittelbaren Umgebung seyn.
Die Bestimmungen über den Sitz der Reichsregierung bleiben einem
Reichsgesetze vorbehalten.
r 72.
Der Kaiser bezieht eine Civil-Liste, welche der Reichstag festsetzt.
Artikel H.
. 73.
Die Person des Kaisers ist unverletzlich.
Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche von
ihm ernannte Minister aus.
. 74.
alle Regierungöhandlungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung von wenigstens einem der Reichs-Minister, welcher dadurch die
Verantwortung übernimmt.
Artikel! UI.
S. 75.
Der Kaiser übt die völkerrechtliche Vertretung des deutschen Reiches und
der einzelnen deutschen Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die
Konsuln an und führt den diplomatischen Verkehr.
k V76.
Der Kaiser erklärt Krieg und schließt Frieden.
S. 77.
Der Kaeiser schließt die Bündnisse und Verträge mit den auswärtigen
Mchten ab, und zwar unter Mitwirkung des Reichstages, insoweit diese in
der Verfassung vorbehalten ist.