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S. 78.
Alle Verträge nicht rein privat-rechtlichen Inhalts, welche deutsche Regie-
rungen unter sich oder mit auswärtigen Regierungen abschließen, sind dem
Kaiser zur Kenntnißnahme und, insofern das Reichs-Interesse dabei betheiligt
ist, zur Bestätigung vorzulegen.
S. 79.
Der Kaiser beruft und schließt den Reichstag; er hat das Recht, das
Volkshaus aufzulösen.
. 80.
Der Kaiser hat das Recht des Gesetzvorschlages. Er übt die gesetzge-
bende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungemäa-
ßigen Beschränkungen aus. Er verkündigt die Reichsgesetze und erläßt die zur
Vollziehung derselben nöthigen Verordnungen.
g. 81.
In Strassachen, welche zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehören, hat
der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Das Verbot
der Einleitung oder Fortsetzung von Untersuchungen kann der Kaiser nur mit
Zustimmung des Reichstages erlassen.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Reichs-
Ministers kann der Kaiser das Recht der Begnadigung und Strafmilderung
nur dann ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem die Anklage ausgegan-
gen ist, darauf anträgt. Zu Gunsten von Landes-Ministern steht ihm ein sol-
ches Recht nicht zu.
82
Dem Kaiser liegt die Wahrung des Reichsfriedens ob.
S. 83.
Der Kaiser hat die Verfügung über die bewaffnete Macht.
S 84.
Ueberhaupt hat der Kaiser die Regierungsgewalt in allen Angelegenheiten
des Reiches nach Maßgabe der Reichsverfassung. Ihm als Traͤger dieser Ge—
walt stehen diejenigen Rechte und Befugnisse zu, welche in der Reichsverfas-
sung der Reichsgewalt beigelegt und dem Reichstage nicht zugewiesen sind.