Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

87 
g. 100. 
Ein Reichstagsbeschluß kann nur durch die Uebereinstimmung beider Haͤu- 
ser guͤltig zu Stande kommen. 
g. 101. 
Ein Reichstagsbeschluß, welcher die Zustimmung der Reichsregierung nicht 
erlangt hat, darf in derselben Sitzungs-Periode nicht wiederholt werden. 
Ist von dem Reichstage in drei sich unmittelbar folgenden ordentlichen 
Sitzungs-Perioden derselbe Beschluß unverändert gefaßt worden, so wird der- 
selbe, auch wenn die Zustimmung der Reichsregierung nicht erfolgt, mit dem 
Schlusse des dritten Reichstages zum Gesetz. Eine ordentliche Sitzungs- 
Periode, welche nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihen= 
folge nicht mitgezählt. 
. 102. 
Ein Reichstagsbeschluß ist in folgenden Fällen erforderlich: 
1) wenn es sich um die Erlassung, Aufhebung, Abänderung oder Ausle- 
gung von Reichsgesetzen handelt; 
2) wenn der Reichshaushalt festgestellt wird, wenn Anleihen kontrahirt 
werden, wenn das Reich eine im Budget nicht vorgesehene Ausgabe 
übernimmt, oder Matrikular-Beitrage oder Steuern erhebt; 
3) wenn fremde See= und Fluß-Schifffahrt mit höheren Abgaben belegt 
werden sollz 
4) wenn Landesfestungen zu Reichsfestungen erklärt werden sollen; 
5) wenn Handels-, Schifffahrts= und Auslieferungs -Verträge mit dem 
Auslande geschlossen werden, sowie überhaupt völkerrechtliche Vertrage, 
insofern sie das Reich belasten; 
6) wenn nicht zum Reiche gehörige Länder oder Landestheile dem deutschen 
Jollgebiete angeschlossen, oder einzelne Orte oder Gebietstheile von der 
Zolllinie ausgeschlossen werden sollen; 
7) wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete 
dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden 
werden sollen. 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.