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g. 8.
Bei jedem im Orte vorkommenden Todesfalle, wo Abwesende, Minder-
jahrige oder sonst zu Bevormundende bei der Erbschaft betheiligt sind, hat der
Gemeindevorstand für vorläufige Sicherstellung des Nachlasses zu sorgen, wenn
nicht Eins der Aeltern oder Großältern des Erbbetheiligten, welchem Nießbrauch
und Verwaltung des fraglichen Vermögens zusteht, zur Zeit im Orte anwesend ist.
8. 4.
Den Gemeindevorständen liegt es ob, auf Verlangen der Behörden Al-
ters-, Abwesenheits= und Zustands-Vormünder für die nach Gesetzesvorschrift
einer Bevormundung unterliegenden Gemeindeangehörigen vorzuschlagen und die
ihnen von den Behörden übertragene Aufsicht über Vormünder in ihrer Vor-
mundschaftsführung zu übernehmen.
3. Von der Staats-Finanz-Verwaltung.
g. 5.
Die bisherige Wirksamkeit der vom Staate angestellten Orts-Steuerein-
nehmer hört auf. Die Erhebung aller direkten Steuern, sowie der Brand-
kassebeiträge und die Ablieferung derselben an das Rechnungsamt besorgt die
Gemeinde durch von ihr zu ernennende und von ihr zu vertretende Einnehmer,
welche dafür die aus der Staatkasse zu bewilligenden Hebegebühren und Prä-
mien erhalten.
Für die von den Steuerpflichtigen in Rest gelassenen Abgaben hat jedoch
die Gemeinde nicht zu haften, wenn nur der Einnehmer bei der zur vorge-
schriebenen Zeit zu bewirkenden Ablieferung der von ihm erhobenen Abgaben
das Verzeichniß derjenigen, welche den Rest schulden, dem Rechnungsamte zur
Beitreibung des letztern übergiebt.
Der von der Gemeinde bestellte Orts-Steuereinnehmer ist verpflichtet,
die Restanten an die Abführung der rückständigen Abgaben durch den Ge-
meindediener oder einen dazu besonders anzunehmenden und zu verpflichtenden
Diener ein Mal gegen die gesetzlichen Gebühren auf dieselbe Weise und mit
derselben Wirkung erinnern zu lassen, wie die zur Beitreibung von offentlichen
Abgaben beauftragten Staatöbehörden.
Daß diese Erinnerung fruchtlos erfolgt sey, ist in dem, dem Rechnungs-=
amte zu übergebenden Restverzeichnisse zu bemerken.
Bei den, den Gemeinden zu bestimmenden Ablieferungs-Terminen ist Rück-
sicht darauf zu nehmen, daß den Orts -Steuereinnehmern ein ausreichender,
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