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jedoch in keinem Falle mehr als vier Wochen nach dem letzten Faͤlligkeits-Ter-
mine betragender Zeitraum zur Vornahme dieser Erinnerungen verbleibe.
g. 6.
Die Kataster-Führung wird nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. März
1839 besorgk.
S#7.
Allgemeine Bestimmung.
Den Niederschreibungen und Urkunden, welche die Gemeindevorstände in
den zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen amtlichen Angelegenheiten aufnehmen,
steht öffentlicher Glaube zu, dafern die Niederschreibungen von dem Bürger-
meister (Schuldheißen), bezüglich nach dessen Anordnung von einem Mitgliede
des Ortsvorstandes entweder unmittelbar oder unter der Leitung und Mit-
unterschrift desselben durch einen verpflichteten Schriftführer ausgenommen, den
anwesenden Betheiligten vorgelesen und von denselben mit unterschrieben wor-
den, was aber die auögefertigten Urkunden betrifft, dafern diese von dem
Bürgermeister (Schuldheißen) oder von dessen Stellvertreter vollzogen und mit
dem Gemeindesiegel versehen sind.
Zweiter Absehnitt.
Die Staatsbehördemn.
A. Polizei-Behörden.
g. 8.
Die Justiz-Aemter und Gerichte in ihrer Eigenschaft als Polizei= und
Verwaltungs-Behörden, die Hospital-Kommissionen, die in den Städten
Weimar, Eisenach und Jena bestehenden Polizei-Kommissionen, die Chaussee-
Kommissionen, die kandräthe und die Landes-Direktion sind aufgehoben. Für
Polizei-Verwaltungsang heiten bestehen künftig, außer den Gemeindebe-
hörden mit den ihnen übertragenen Funktionen dieser Art, bleibend und lan-
desgesetzlich nur
1) die Bezirks-Direktoren mit den ihnen für bestimmte Gegenstände bei-
gegebenen Bezirksausschüssen und
2) das Staats-Ministerium.
Die für vorübergehende Zwecke bestellten Kommissionen und die ortöge-
setzlich bestehenden Armen= und Hospital-Aufsichtsbehörden dagegen bleiben in