Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Die baaren Kautionen werden jährlich mit vier Prozent aus der Staats- 
kasse verzinf't. 
Alle Kautionen und diesfallsige Verschreibungen sind übrigens bei Been- 
digung des Dienstverhältnisses längstens ein Jahr nach geschehener Rechnungs- 
legung insofern und insoweit aufzuheben und zurückzugeben, als sie nicht wegen 
bestimmter Gründe vom Staate in Anspruch genommen werden, oder die Ent- 
lastung von dem betreffenden Diener, bezüglich seinen Erben, nicht verzögert wird. 
Wirkungen der Anstellung. 
g. 9. 
Durch den Inhalt des Bestallungs-Dekretes oder Reskriptes (§. 6) wird 
die dienstliche Stellung des Staatodieners, sowie sein Anspruch auf Gehalts- 
bezug, begründet und bestimmt. 
Der Staatedienst bewirkt bezüglich der durch Dekret angestellten Diener 
ein lebenslängliches und unwiderrufliches Rechtsverhaltniß. Dieses tritt nur 
dann nicht ein, wenn ausnahmsweise etwas Anderes im Anstellungs-Dekrete 
ausgedrückt ist. Bei richteramtlichen Personen ist eine solche Ausnahme un- 
zulassig und nichtig. 
Die durch Reskript angestellten Diener (§. 6) erlangen durch die An- 
stellung nur ein widerrufliches Recht. Nach dreijähriger Dienstzeit können sie 
jedoch lebenslänglich und unwiderruflich angestellt werden. Außerdem wird 
nach 25jährigem Dienste ihre Anstellung von selbst unwiderruflich. 
Dien stein kommen. 
g. 10. 
Der mit einer Stelle ständig verbundene Genuß an baarem Gelde, Na- 
turalien und Dienstwohnung, einschlüssig der als Theil des Diensteinkom- 
mens veranschlagten Accidenzien und Tantièmen, sowie der unwiderruflich für 
die ganze Dienstzeit etwa bewilligten persönlichen Zulagen, bildet die Be- 
soldung. 
Zur Besoldung in diesem Sinne gehören daher nicht: 
a) die Gebühren und Nebennutzungen, welche bei einem Dienste nur zufal- 
lig vorkommen und nicht als Besoldungstheil veranschlagt sind; 
b) die persönlichen Zulagen auf Zeit oder Widerruf; 
c) das, was der Diener als Ersatz für Standes= oder Dienst-Aufwand, 
als Bedarf für die Amtêführung, oder als Entschädigung für Einbußen
	        
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