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volle Anwendung finden kann: so verordnen Wir über die Behandlung dersel-
ben, unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
g. 1.
Diejenigen vor dem Tage des Eintritts der genannten Gesetze anhaͤngig
gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach §. 1 des Gesetzes
über die Zuständigkeit der Gerichte und den Instanzen-Zug in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten als geringfügig oder minderwichtig zu betrachten sind, wer-
den von den Einzelrichtern fortgeführt, bezüglich an dieselben abgegeben und,
da nöthig, in das für sie vorgeschriebene summarische Verfahren umgeleitet,
wobei die Bestimmungen des Patentes vom 31. Mai 1817 unter II, u, b,
c, 4 maßgebend sind. Die in der zweiten Instanz anhängigen Rechtsstreitig-
keiten dieser Art werden, sofern eine Umleitung des Verfahrens nach obigem
Grundsatze nöthig ist, an die Einzelrichter, außerdem aber an das Appellations-=
Gericht, oder, wenn der Gegenstand der Beschwerden geringfügig ist, an das
Kreisgericht zur Ertheilung des zweitinstanzlichen Erkenntnisses abgegeben. Die
Berufung in diesen Rechtsstreitigkeiten geht von dem Einzelrichter an das Ap-
pellations-Gericht, oder an das Kreisgericht, nach den Bestimmungen des Ge-
setzes über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzen-Zug in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das Verfahren und der Instanzen-Zug rück-
sichtlich der durch Ausfluß einer Ladung bereits anhängig gewordenen soge-
nannten ganz geringen Rechtssachen, rücksichtlich deren in Zukunft das demnächst
erscheinende Gesetz in Betreff des Verfahrens bei Rechtsstreitigkeiten über Ge-
genstände unter fünf Thalern Werth maßgebend ist, richtet sich nicht nach die-
sem Gesetze, sondern nach den bioherigen Bestimmungen.
#. 2.
Die bei den Untergerichten bereits vor dem Tage des Eintritts der im
Eingange genannten Gesetze anhängigen bürgerlichen Rechtöstreitigkeiten, deren
Gegenstand nach §. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte und
den Instanzen-Zug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten weder geringfügig noch
minderwichtig ist, gehen an die Kreisgerichte über und unterliegen dann dem
Gesetze über die Zuständigkeit der Gerichte und den Instanzen-Zug in bür-
gerlichen Rechtsstreitigkeiten. Für Rechtomittel gegen Erkenntnisse in diesen
Rechtsstreitigkeiten, welche am Tage des Eintritts der im Eingange genann-
ten Gesetze bereits ertheilt sind, findet der bisher geordnete Instanzen-Zug