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Accessisten oder Auditoren zugewiesen werden. Auch soll höchster Bestimmung
zu Folge bei Berücksichtigung der persönlichen Wünsche der Accessisten und Au-
ditoren unter denjenigen, welche noch nicht zwei Jahre hindurch sich praktisch
beschäftigt haben, den Aelteren vor den Jüngeren der Regel nach der Vor-
rang eingerdumt werden.
2) Nach Ablauf dieser zwei Jahre — in der Regel von der ersten Prü-
fung an gerechnet — gilt für Accessisten und Regierungs-Auditoren — bezüg-
lich der letzteren nach vollendeter halbjahriger Funktion bei dem Kollegium —
gleichmäßig die Bestimmung der Verordnung vom 4. Juni 1846 lit. h, daß
dieselben nach dem Ermessen der betreffenden Landeeregierung ent-
weder dem Sekretariate des Kollegiums, oder den Lokal-Justiz-Behörden,
oder endlich auf Antrag eines Sachwalters einem solchen überwiesen wer-
den sollen.
3) Der Accessisten-Fonds darf, abgesehen von ganz ungewöhnlichen, be-
sonders zu rechtfertigenden Fallen, nur zum Besten derjenigen Accessisten und
Auditoren verwendet werden, welche sich mindestens zwei Jahre hindurch von
Zeit des ersten Examens an gerechnet bei einer öffentlichen Behörde
beschaftigt haben. Unter letzteren giebt die Tüchtigkeit und das höhere Dienst-
alter den Vorrang.
4) Es liegt in der höchsten Absicht, daß in Zukunft niemand zum hö-
hern Justiz-Dienste und insbesondere auch zu der Advokatur befördert werden
soll, welcher nicht vorher sich ausgewiesen hat, wie er in dem öffentlichen und
mündlichen Verfahren seinen Platz auszufüllen verstehe.
Bei der Organisirung der Staateprüfungen wird in dieser Hinsicht spa-
ter das Geeignete angeordnet werden, inzwischen aber sind wir von jener höch-
sten Willensmeinung alsbald in Kenntniß gesetzt worden, damit im Hinblick
auf diese künftige Einrichtung die betreffenden Auditoren schon jetzt die sich
darbietenden Gelegenheiten zur Uebernahme von Official-Vertheidigungen bei
dem Geschwornengerichte wahrnehmen können. Die Regierungs-Auditoren un-
sers Bereichs haben diesfallsige Gesuche bei uns einzureichen.
Weimar am 11. Januar 1850.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.