Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

6 
Accessisten oder Auditoren zugewiesen werden. Auch soll höchster Bestimmung 
zu Folge bei Berücksichtigung der persönlichen Wünsche der Accessisten und Au- 
ditoren unter denjenigen, welche noch nicht zwei Jahre hindurch sich praktisch 
beschäftigt haben, den Aelteren vor den Jüngeren der Regel nach der Vor- 
rang eingerdumt werden. 
2) Nach Ablauf dieser zwei Jahre — in der Regel von der ersten Prü- 
fung an gerechnet — gilt für Accessisten und Regierungs-Auditoren — bezüg- 
lich der letzteren nach vollendeter halbjahriger Funktion bei dem Kollegium — 
gleichmäßig die Bestimmung der Verordnung vom 4. Juni 1846 lit. h, daß 
dieselben nach dem Ermessen der betreffenden Landeeregierung ent- 
weder dem Sekretariate des Kollegiums, oder den Lokal-Justiz-Behörden, 
oder endlich auf Antrag eines Sachwalters einem solchen überwiesen wer- 
den sollen. 
3) Der Accessisten-Fonds darf, abgesehen von ganz ungewöhnlichen, be- 
sonders zu rechtfertigenden Fallen, nur zum Besten derjenigen Accessisten und 
Auditoren verwendet werden, welche sich mindestens zwei Jahre hindurch von 
Zeit des ersten Examens an gerechnet bei einer öffentlichen Behörde 
beschaftigt haben. Unter letzteren giebt die Tüchtigkeit und das höhere Dienst- 
alter den Vorrang. 
4) Es liegt in der höchsten Absicht, daß in Zukunft niemand zum hö- 
hern Justiz-Dienste und insbesondere auch zu der Advokatur befördert werden 
soll, welcher nicht vorher sich ausgewiesen hat, wie er in dem öffentlichen und 
mündlichen Verfahren seinen Platz auszufüllen verstehe. 
Bei der Organisirung der Staateprüfungen wird in dieser Hinsicht spa- 
ter das Geeignete angeordnet werden, inzwischen aber sind wir von jener höch- 
sten Willensmeinung alsbald in Kenntniß gesetzt worden, damit im Hinblick 
auf diese künftige Einrichtung die betreffenden Auditoren schon jetzt die sich 
darbietenden Gelegenheiten zur Uebernahme von Official-Vertheidigungen bei 
dem Geschwornengerichte wahrnehmen können. Die Regierungs-Auditoren un- 
sers Bereichs haben diesfallsige Gesuche bei uns einzureichen. 
Weimar am 11. Januar 1850. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Mandelsloh.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.