Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Siebentes Kapitel. 
Von den Gründen, welche die Strafbarkeit ausschließen oder tilgen. 
Ausschließung der Strafbarkeit. 
1) Bei Kindern. 
Art. 61. 
Wer das zwölfte Jahr noch nicht zurückgelegt hat, kann wegen einer 
durch ein Strafgesetz bedrohten Handlung nicht mit Strafe belegt werden. 
Er ist eintretenden Falles seinen Aeltern, Vormündern oder Erziehern zur Er- 
greifung geeigneter, die Besserung und Beaufsichtigung bezweckender Maßregeln 
zu überlassen, oder nach Umstanden in einer Erziehungs= und Besserungs-An- 
stalt unterzubringen. 
2) Bei mangelndem Vernunftgebrauche. 
Art. 62. 
Es kann keine Strafe erkannt werden: 
1) gegen Personen, welche bei Begehung einer gesetzwidrigen Handlung 
durch eine allgemeine oder theilweise Seelenkrankheit des Gebrauches 
ihrer Vernunft völlig beraubt gewesen sind; 
2) gegen taubstumm geborene, oder in den Jahren der Kindheit taubstumm 
gewordene Personen; in beiden Fällen vorausgesetzt, daß sie ohne eine 
solche Ausbildung geblieben sind, in Folge welcher sie der Strafbarkeit 
ihrer Handlung sich hätten bewußt werden können; 
3) gegen diejenigen, welche sich zur Zeit des verübten Verbrechens in Folge 
einer Krankheit oder anderer Umstände in dem Zustande völliger Be- 
wußtlosigkeit befunden haben. Hat sich jedoch der Thäter absichtlich in 
einen solchen Zustand versetzt, um ein Verbrechen zu verüben, so ist 
letzteres als vorsätzlich begangen an demselben zu bestrasen. 
Die Straflosigkeit der gedachten Personen schließt die Ergreifung von 
Sicherheitsmaßregeln zu Verhütung anderweiter gesetzwidriger Handlungen der- 
selben nicht aus. 
3) Bei Jrrthum. 
Art. 63. 
Wird eine Handlung begangen, welche nicht schon an sich, sondern nur 
wegen thatsächlicher, dem Thater ohne sein Verschulden unbekannt gebliebener 
Umstände ein Verbrechen ist, so ist der Thaäter straflos.
	        
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