Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Ergreifung auf frischer That betroffener oder mit Steckbriefen verfolgter Ver- 
brecher, bei Verfolgung mit den geraubten oder gestohlenen Sachen entlaufen- 
der Räuber oder Diebe und bei Vertreibung der in ein Besitzthum widerrecht- 
lich Eingedrungenen, gewaltsamen Widerstand finden und zu Bewältigung dieses 
Widerstandes den Widerstehenden tödten, körperlich verletzen oder ihm sonst 
Schaden zufügen. 
Art. 67. 
Wer die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitek, ist mit ge- 
ringerer Strafe, als die von ihm begangene Rechtsverletzung ohne Zusammen- 
treffen mit der Vertheidigung zur Folge haben würde, zu belegen. Der Rich- 
ter hat, unter Berücksichtigung der Größe der Verletzung, der eigenthümlichen 
Lage des Angegriffenen, der Persönlichkeit desselben und des Angreifenden und 
der sonst obwaltenden Umstände, die Strafe nach seinem Ermessen zu bestim- 
men, ohne rücksichtlich der Strafart und Strafgröße durch einen geringsten 
Satz beschränkt zu seyn. 
Hat die Anwendung eines erlaubten Vertheidigungsmittels eine größere 
Verletzung bewirkt, als der Angegriffene beabsichtigte und den Umständen nach 
zur Abwehrung des Angriffes erforderlich war, so soll keine Strafe eintreten. 
Dasselbe findet Statt, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß der 
Angegriffene im Zustande geminderter Besonnenheit, aus Ueberraschung, Furcht 
oder Schrecken, die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschritten hat. 
Erlöschen der Strofbarkeik. 
1) Durch den Tod des Verbdrechers. 
Art. 68. 
Die Strafbarkeit eines Verbrechens erlöscht mit dem Tode des Verbrechers. 
Bereits bei seinem Leben ergangene Erkenntnisse auf Geldstrafe, Konfis- 
kation und Untersuchungskosten sind gegen seine Erben zu vollstrecken oder gegen 
seinen Nachlaß in Wirksamkeit zu setzen. 
2) Durch Niederschlagung der Untersuchung, Begnadigung und erlittene Strafe. 
Art. 69. 
Wer Niederschlagung der Untersuchung oder Begnadigung wegen eines Ver- 
brechens erlangt, oder die wegen deöselben erkannte Strafe erlitten hat, kann 
wegen des nämlichen Verbrechens nicht wieder zur Untersuchung und Strafe 
gezogen werden.
	        
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