Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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4) wenn der Dieb, um zur Nachtzeit zu stehlen, sich vor Eintritt der Racht- 
zeit in bewohnte Gebaͤude oder andere bewohnte Raͤume, oder in den 
zu bewohnten Gebaͤuden gehoͤrigen umschlossenen Hofraum eingeschlichen 
hat, oder heimlich darin geblieben ist. 
Art. 222. 
Diebstaͤhle auf einer Messe oder einem Markte, die Wochenmaͤrkte einge- 
schlossen, an oͤffentlich zum Verkaufe ausgesetzten Sachen sollen, wenn an dem 
Diebe mehr als zwei solcher Diebstahle zu bestrafen sind, oder wenn er be- 
reits wegen eines solchen Diebstahles früher bestraft worden, mit Arbeitshaus 
bestraft werdenz bei einem Betrage des Gestohlenen unter zehen Thalern mit 
Arbeitshaus bis zu vier Monaten und bei einem höheren Betrage nach Art. 216. 
Der Richter ist auch ermächtigt, eine Schärfung (Art. 12) beizufügen. 
Art. 223. 
Taschendiebstähle und im Gedränge einer versammelten Menschenmenge ver- 
übte Diebstahle sind nach Art. 216, jedoch in dem daselbst unter Nr. 2 gedach- 
ten Falle nur mit Arbeitshaus zu bestrafen. Die wegen solcher Diebstähle 
verwirkte Strafe soll geschärft werden (Art. 12). 
Art. 224. 
Diebstähle, welche in Folge einer Verabredung mehrer Personen zu ge- 
meinschaftlicher gewerbsmäßiger Verübung von Diebstählen ausgeführt worden 
sind, sollen mindestens mit drei Monaten Arbeitshaus geahndet werden und 
die fragliche Verabredung bei höher ansteigenden Strafen als Straferhöhungs- 
grund innerhalb des gesetzlichen Strafmaßes gelten. 
Art. 225. 
Wenn ein auf der That betroffener Dieb sich seiner Festnehmung mit 
Gewalt oder lebensgefährlichen Drohungen widersetzt, so ist, wo außerdem auf 
Gefängnißstrafe zu erkennen wäre, auf Arbeitshaus bis zu drei Monaten, wo 
außerdem Arbeitshaus unter einem Jahre zu erkennen wäre, auf Arbeitshaus 
in verdoppelter Dauer, und wo Arbeitshaus von einem Jahre oder darüber 
na erkennen wäre, auf Zuchthaus von gleicher Dauer wie das Arbeitshaus zu 
erkennen. 
Geht die That in ein schwereres Verbrechen über, so sind die Strafen 
für dieses Verbrechen verwirkt.
	        
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