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Hat er den bewußtlosen Zustand zum Behufe dieses Verbrechens selbst
herbeigeführt, so findet zwei= bis fünf-jährige Zuchthausstrafe Statt.
Ist durch das Verbrechen ein bleibender Nachtheil für die Gesundheit
oder der Tod der gemißbrauchten Person veranlaßt worden, so trifft den
Schuldigen sechs= bis zehen jähriges Zuchthaus.
Unzucht mit Kindern unter vierzehen Jahren.
Art. 297.
Wer noch nicht mannbare Kinder unter vierzehen Jahren zum Beischlafe
mißbraucht, hat ein= bis drei-jähriges, wenn aber ein bleibender Nachtheil für
die Gesundheit des Kindes entstanden ist, vier= bis acht-jahriges, und wenn
seine That den Tod des Kindes zur Folge hatte, zehen= bis funfzehen-jähri-
ges Zuchthaus verwirkt.
Wer mit solchen Kindern unzüchtige, den Geschlechtstrieb aufreitzende
Handlungen vornimmt, soll auf Antrag der Aeltern, Pflegedltern oder Vor-
münder mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Verführung zur Unzucht.
Art. 298.
Wenn jemand eine mannbare Person unter vierzehen Jahren, oder unter
Anwendung von Betrug oder List eine andere unbescholtene Person zum Bei-
schlase mit sich verleitet, so tritt gegen den Verführer einmonatliche bis ein-
jährige Gefangnißstrafe ein.
Mit gleicher Strafe wird derjenige belegt, der eine unbescholtene Person
unter dem Versprechen der Ehe zum Beischlafe verführt und die Erfüllung
dieses Versprechens ohne rechtsgültige Ursache, oder aus rechtsgültigen ursa-
chen, welche von ihm vorher in der Absicht zu tauschen verschwiegen oder ab-
geldugnet worden sind, verweigert.
Es soll jedoch eine Bestrafung nach dem gegenwüärtigen Artikel nur dann
eintreten, wenn die Verführte oder, falls sie minderjährig ist, deren Vater
oder Vormund die Untersuchung und Bestrafung beantragen.
Art. 299.
Die Verleitung unbescholtener Personen zum Beischlafe mit einem Drit-
ten wird mit drei= bis sechs-monatlichem Gefängnisse bestraft. Sind die eigene
oder eine fremde Ehefrau, Verwandte in absteigender Linie oder Geschwister,
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