Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 40. 
Die Gerichtsbehoͤrden in Strafsachen haben die Befugniß, erforderlichen 
Falles die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen 
Behoͤrde, zum Beistande aufzufordern. 
Drittes Kapitel. 
Von der Staatsanwaltschaft und dem Privat-Ankläger. 
II. Personal der Staatsanwaltschaft. 
Art. 41. 
Für jedes Kreisgericht und die in dessen Sprengel befindlichen Einzel- 
richter, nach Befinden für mehre Kreisgerichte gemeinschaftlich, wird ein Staats- 
anwalt, bei jedem Appellations-Gerichte ein Ober-Staatcanwalt und bei dem 
Ober-Appellations-Gerichte, da nöthig, ein General-Staatsanwalt angestellt. 
Erforderlichen Falles sind ständige oder zeitige Gehülfen zur Stellvertretung und 
zu Geschäftsbesorgungen nach Anordnung des Staatsanwaltes, dem sie zu- 
geordnet sind, beizugeben. 
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft müssen zum Richteramte befaͤ- 
higt seyn. 
Art. 42. 
Für einzelne Fälle kann der Ober-Staatsanwalt Staatsanwälte eines Be- 
zirkes zur Stellvertretung des Staatsanwaltes eines anderen Bezirkes beauf- 
tragen. Ebenso kann das Justiz-Ministerium deß einzelnen Staates für ein- 
zelne Fälle Staatsanwälte dem Ober-Staatsanwalte substituiren. Auch sonst 
zu dem Richteramte befähigte oder wirklich schon in einem Richteramte stehende 
Personen können zur Stellvertretung der Staatsanwälte und des Ober-Staats- 
anwaltes durch das Justiz-Ministerium angewiesen werden. 
Zur Stellvertretung des General-Staatsanwaltes in einem einzelnen Falle 
kann das Justiz-Ministerium des einzelnen Staates den Ober-Staatsanwalt 
oder eine in einem Richteramte stehende Person bestimmen. 
II. Unterordnung der Staatsanwälte. 
Art. 43. 
Zu dem Geschäftskreise der bei den Kreisgerichten angestellten Staatsan- 
wälte gehören die vor die Einzelrichter des kreisgerichtlichen Sprengels gehörigen
	        
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