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Art. 40.
Die Gerichtsbehoͤrden in Strafsachen haben die Befugniß, erforderlichen
Falles die bewaffnete Macht unmittelbar, ohne Dazwischenkunft einer anderen
Behoͤrde, zum Beistande aufzufordern.
Drittes Kapitel.
Von der Staatsanwaltschaft und dem Privat-Ankläger.
II. Personal der Staatsanwaltschaft.
Art. 41.
Für jedes Kreisgericht und die in dessen Sprengel befindlichen Einzel-
richter, nach Befinden für mehre Kreisgerichte gemeinschaftlich, wird ein Staats-
anwalt, bei jedem Appellations-Gerichte ein Ober-Staatcanwalt und bei dem
Ober-Appellations-Gerichte, da nöthig, ein General-Staatsanwalt angestellt.
Erforderlichen Falles sind ständige oder zeitige Gehülfen zur Stellvertretung und
zu Geschäftsbesorgungen nach Anordnung des Staatsanwaltes, dem sie zu-
geordnet sind, beizugeben.
Die Mitglieder der Staatsanwaltschaft müssen zum Richteramte befaͤ-
higt seyn.
Art. 42.
Für einzelne Fälle kann der Ober-Staatsanwalt Staatsanwälte eines Be-
zirkes zur Stellvertretung des Staatsanwaltes eines anderen Bezirkes beauf-
tragen. Ebenso kann das Justiz-Ministerium deß einzelnen Staates für ein-
zelne Fälle Staatsanwälte dem Ober-Staatsanwalte substituiren. Auch sonst
zu dem Richteramte befähigte oder wirklich schon in einem Richteramte stehende
Personen können zur Stellvertretung der Staatsanwälte und des Ober-Staats-
anwaltes durch das Justiz-Ministerium angewiesen werden.
Zur Stellvertretung des General-Staatsanwaltes in einem einzelnen Falle
kann das Justiz-Ministerium des einzelnen Staates den Ober-Staatsanwalt
oder eine in einem Richteramte stehende Person bestimmen.
II. Unterordnung der Staatsanwälte.
Art. 43.
Zu dem Geschäftskreise der bei den Kreisgerichten angestellten Staatsan-
wälte gehören die vor die Einzelrichter des kreisgerichtlichen Sprengels gehörigen