Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Art. 803. 
Jedes Urtheil muß binnen acht Tagen in einer besonderen Ausfertigung zu 
den Akten gebracht und von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichtshofes unter- 
zeichnet werden. 
VIII. Protokoll-Führung, Iwischenvorfälle, Vertagung und 
Einstellung des Verfahrens. 
Art. 304. 
Ueber die Protokoll-Führung bei der Hauptverhandlung vor den Geschwor- 
nengerichten gelten die Vorschriften in den Art. 262 und 268 mit dem Zu- 
satze, daß das Protokoll auch die Namen der Geschwornen, die Vorgänge bei 
Bildung der Geschwornenbank, die Vereidung der Geschwornen, die Fragestel- 
lung an dieselben und die Aussprüche derselben erwahnen soll, und mit der Ein- 
schränkung, daß der Inhalt der Vernehmungen des Angeklagten, der Zeugen 
und Sachverständigen nicht aufgenommen zu werden braucht. Der Inhalt neuer, 
in der Voruntersuchung noch nicht vorgekommener Beweise, ingleichen Abwei- 
chungen des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen von ihren in der 
Voruntersuchung erstatteten Aussagen sind auf Anordnung des Präsidenten von 
Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten in das Protokoll aufzunehmen. 
BAuch über die Berathung des Gerichtshofes ist ein kurzes Protokoll, wie 
Art. 264 bestimmt, aufzunehmen. 
Art. 305. 
Die Verordnungen in den Art. 265— 271 über Zwischenvorfalle, Ver- 
tagung und Einstellung der Hauptverhandlung vor den Kreisgerichten finden 
auch bei den Geschwornengerichten Anwendung. 
Im Falle des Art. 269 entscheidet der Gerichtshof ohne die Geschwornen. 
Vierzehentes Kapitel. 
Von den Rechtsmitteln gegen Endurtheile. 
I. Nichtigkeitsgründe bei Endurtheilen der Kreisgerichte und 
Geschwornengerichte. 
Art. 806. 
Endurtheile, welche von einem Kreisgerichte oder dem Gerichtshofe eines 
Geschwornengerichtes gefällt sind, sollen nur dann wegen Richtigkeit angefoch- 
ten werden können: 
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