882
bebung von Bescheinigungsmitteln kann das Appellations-Gericht durch Unter-
gerichte vornehmen lassen.
Die Entscheidung über die gesuchte Restitution ist dem über die Nichtig-
keitsbeschwerde erkennenden Ober-Appellations-Gerichte zu überlassen.
Art. 309.
Die Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung.
War jedoch der Angeklagte verhaftet und ist er durch das angefochtene
Urtheil freigesprochen, so soll seine Entlassung aus der Haft in Folge einer
von dem Ober-Staatsanwalte eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerde nur dann
aufgeschoben seyn, wenn der letztere sofort bei Bekanntmachung des Urtheiles
die Fortsetzung der Haft beantragt und zugleich die Nichtigkeitsbeschwerde wenig-
stens vorläufig angezeigt und sodann noch innerhalb der Nothfrist ordnungs-
mäßig eingewendet hat.
Art. 810.
Die eingewendete Nichtigkeitsbeschwerde ist von dem Appellations-Gerichte,
wenn sie von dem Ober-Staatsanwalte eingelegt wurde, dem Angeklagten und,
wenn sie von dem lezteren ergriffen wurde, dem Ober-Staatsanwalte sofort
schriftlich mitzutheilen.
Der Beschwerdeführer kann noch innerhalb zehen Tagen, vom Ablaufe der
ersten Nothfrist an, eine Ausführung übergeben, von welcher er ein Duplikat
beifügen muß. Die Frist kann auf Antrag den Umständen nach von dem Ge-
richte einmal verlängert werden. Diese Ausführung ist gleichfalls dem Gegner
mitzutheilen, welcher dabei zu bedeuten ist, daß ihm die Beibringung einer
Gegenausführung binnen zehen Tagen freistehe.
Der Ober-Staatsanwalt hat sodann an den General-Staatsanwalt zu
berichten, damit dieser die weitere Verhandlung übernimmt, und das Appella-
tions-Gericht sendet die Akten an das Ober-Appellations-Gericht zur Erledi-
gung des Rechtemittels ein.
Art. 311.
Das Ober-Appellations-Gericht kann die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn sie
versäumt, oder nicht gehörig oder ohne einen gesetlichen Nichtigkeitsgrund
(Art. 306) eingewendet, oder der Nichtigkeitsgrund bereits durch eine frühere
Entscheidung beseitigt ist (Art. 306 — 308), sofort verwerfen. Außerdem be-
raumt es einen Gerichtstag zur Verhandlung der Sache an und ladet hierzu