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den Beschwerdeführer und seinen Gegner dergestalt, daß die Ladung wenigstens
acht Tage vor dem Gerichtstage behändigt wird.
Der Angeklagte wird nie persönlich geladen, sondern an dessen Stelle sein
Vertheidiger, und falls er keinen haben sollte, wird er zum Erscheinen durch
einen Vertheidiger geladen, der ihm nöthigen Falles durch das Appellations-Ge-
richt von Amtswegen zu bestellen ist.
Für die Staatsanwaltschaft wird der General-Staatsanwalt geladen.
Die Ladung an den Beschwerdeführer und an dessen Gegner ist mit dem
Prädjudiz zu versehen, daß im Falle ihres Nichterscheinens nichts destoweniger
in der Sache entschieden werde.
Beiden Theilen ist bis zum achten Tage vor dem anberaumten Gerichts-
tage die Einsicht der Akten auf Anmelden zu verstatten.
Art. 812.
Die Verhandlung der Sache in dem angesetzten Gerichtstage vor dem
Ober-Appellations-Gerichte ist öffentlich nach den Bestimmungen in den Art.
227—229.
Ein von dem Präsidenten des Gerichtes dazu bestimmtes Mitglied des-
selben hält einen Vortrag aus den Akten, welcher den bisherigen Verlauf der
Sache, soweit er nach Maßgabe der aufgestellten Nichtigkeitsbeschwerden erheb-
lich ist, die Förmlichkeiten des Rechtsmittels, die Beschwerden und die sich
hieraus ergebenden Streitpunkte umfassen soll, ohne eine Ansicht über die zu
ertheilende Entscheidung zu dußern.
Darauf erhält der Beschwerdeführer und sodann dessen Gegner, sofern
sie erschienen sind, das Wort.
Das Gericht zieht sich demnächst in das Berathungszimmer zurück. Bis
zu diesem Zeitpunkte ist jeder Partei die Zurücknahme ihres Rechtsmittels
verstattet, welchen Falles sie die dadurch veranlaßten Kosten zu übernehmen hat.
Art. 813.
Das Ober-Appellations-Gericht fallt die Entscheidung nach Stimmen=
mehrheit mit Beobachtung der näheren Verordnungen im Art. 258.
Findet es die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so hebt es das vorige
Urtheil auf und erkennt rücksichtlich der im Art. 306 aufsgezählten Nichtigkeits-
gründe:
zu Nr. 1, auf nochmalige Hauptverhandlung und Entscheidung durch das
Geschwornengericht desselben oder eines anderen Geschwornenbezirkes;