Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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den Beschwerdeführer und seinen Gegner dergestalt, daß die Ladung wenigstens 
acht Tage vor dem Gerichtstage behändigt wird. 
Der Angeklagte wird nie persönlich geladen, sondern an dessen Stelle sein 
Vertheidiger, und falls er keinen haben sollte, wird er zum Erscheinen durch 
einen Vertheidiger geladen, der ihm nöthigen Falles durch das Appellations-Ge- 
richt von Amtswegen zu bestellen ist. 
Für die Staatsanwaltschaft wird der General-Staatsanwalt geladen. 
Die Ladung an den Beschwerdeführer und an dessen Gegner ist mit dem 
Prädjudiz zu versehen, daß im Falle ihres Nichterscheinens nichts destoweniger 
in der Sache entschieden werde. 
Beiden Theilen ist bis zum achten Tage vor dem anberaumten Gerichts- 
tage die Einsicht der Akten auf Anmelden zu verstatten. 
Art. 812. 
Die Verhandlung der Sache in dem angesetzten Gerichtstage vor dem 
Ober-Appellations-Gerichte ist öffentlich nach den Bestimmungen in den Art. 
227—229. 
Ein von dem Präsidenten des Gerichtes dazu bestimmtes Mitglied des- 
selben hält einen Vortrag aus den Akten, welcher den bisherigen Verlauf der 
Sache, soweit er nach Maßgabe der aufgestellten Nichtigkeitsbeschwerden erheb- 
lich ist, die Förmlichkeiten des Rechtsmittels, die Beschwerden und die sich 
hieraus ergebenden Streitpunkte umfassen soll, ohne eine Ansicht über die zu 
ertheilende Entscheidung zu dußern. 
Darauf erhält der Beschwerdeführer und sodann dessen Gegner, sofern 
sie erschienen sind, das Wort. 
Das Gericht zieht sich demnächst in das Berathungszimmer zurück. Bis 
zu diesem Zeitpunkte ist jeder Partei die Zurücknahme ihres Rechtsmittels 
verstattet, welchen Falles sie die dadurch veranlaßten Kosten zu übernehmen hat. 
Art. 813. 
Das Ober-Appellations-Gericht fallt die Entscheidung nach Stimmen= 
mehrheit mit Beobachtung der näheren Verordnungen im Art. 258. 
Findet es die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so hebt es das vorige 
Urtheil auf und erkennt rücksichtlich der im Art. 306 aufsgezählten Nichtigkeits- 
gründe: 
zu Nr. 1, auf nochmalige Hauptverhandlung und Entscheidung durch das 
Geschwornengericht desselben oder eines anderen Geschwornenbezirkes;
	        
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