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zu Nr. 2, daß der Angeklagte von der erhobenen Anklage freizusprechen seynz
zu Nr. 8 umnd 4, wie zu Nr. 1;
zu Nr. 5, wenn die That für ein Verbrechen gehalten wurde, während sie
keines ist, wie zu Nr. 2; und wenn die That für kein Verbrechen gehalten
wurde, während sie nach den Strafgesetzen ein solches ist, wie zu Nr. 1;
zu Nr. 6, 7, 8 und 9, wie zu Nr. 1.
Die von dem Ober-Appellations-Gerichte gegebene Entscheidung ist für
die in der Sache anderweit entscheidenden Gerichte, Kreisgerichte, das Appel-
lations-Gericht, oder Gerichtshöfe bei dem Geschwornengerichte, maßgebend.
Art. 314.
Das Urtheil des Ober-Appellations-Gerichtes ist, nachdem sich letzteres
in den Gerichtssaal zurück verfügt hat, mit den Entscheidungsgründen mänd-
lich zu verkündigen.
Eine schriftliche Abfassung des Urtheiles ist, wie Art. 303 verordnet, zu
den Akten zu bringen.
Art. 8315.
Führung eines Protokolles über die öffentliche Verhandlung vor dem
Ober-Appellations-Gerichte und über dessen Beschlußfassung ist, wie die Art.
262 — 264 bestimmen, erforderlich.
Art. 8 1 6.
Offenbar grundlose Richtigkeitsbeschwerden soll das Ober-Appellations-
Gericht an den Parteien und den Vertheidigern mit Geldstrafen, welche bis
zu funfzig Thalern ansteigen können, unnachsichtlich ahnden und dieses auch bei
den in den Art. 207 f. und in den Art. 332 f. gedachten Richtigkeitsbeschwer-
den zur Anwendung kommen.
III. Appellation gegen Endurtbeile der Kreisgerichte.
Art. 817.
Gegen Endurtheile eines Kreisgerichtes ist Appellation an das Appella-
tions-Gericht zulässig. Sie kann gegen verurtheilende und freisprechende Ur-
theile nach allen Richtungen, wegen vorliegender Nichtigkeiten (Art. 306),
wegen angenommenen oder nicht angenommenen Beweises, wegen der erkann-
ten Strafart und Strafgröße, wegen der Entscheidung über etwaige privat-
rechtliche Ansprüche und wegen der Kosten ergriffen werden.