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Art. 318.
Die Appellation steht dem Angeklagten und dem Staatsanwalte oder dem
Privat-Ankläger, einem jeden, soweit das Endurtheil des Kreisgerichtes ihn
berührt oder dem Gegner zum Vortheile gereicht, zu.
Die Erben eines verstorbenen Angeklagten können an dessen Stelle nur
bei erkannten Geldstrafen und wegen etwa mitentschiedener Civil-Punkte oder
wegen der Kosten appelliren, oder die von ihrem Erblasser bereits ergriffene
Appellation fortsetzen.
Ist der Angeklagte nach Eröffnung des vorigen Urtheiles gestorben, so
kann der Staatsanwalt nur, sofern Geldstrafe oder der Kostenpunkt in Frage
steht, gegen die Erben des Angeklagten appelliren oder eine schon eingelegte
Appellation fortsetzen.
Art. 319.
Ein Privat-Betheiligter, welcher sich wegen privatrechtlicher Ansprüche
dem Strafverfahren angeschlossen hat, und dessen Ansprüche als unstatthaft
oder wegen ermangelnder Bescheinigung ganz oder theilweise aberkannt worden
sind, kann nur dann appelliren, wenn von dem Angeklagten oder von dem
Staatsanwalte in irgend einer, die privatrechtlichen Ansprüche vielleicht auch
nicht berührenden Beziehung, appellirt worden ist. Die Einwendung einer
solchen Reben-Appellation schließt jede weitere Betretung des Civil-Weges aus.
Wendet der Privat-Betheiligte keine Neben-Appellation ein, so kann er
gleichfalls auf dem Eivil-Wege keine weiteren Ansprüche geltend machen; es
sey denn, daß er innerhalb der für die Neben-Appellation geltenden Nothfrist
sich diese Geltendmachung besonders vorbehalten hat.
Kann er in Ermangelung eines Hauptrechtsmittels nicht appelliren, so
steht ihm frei, seine Ansprüche, ungeachtet der in dem Strafverfahren vorlie-
genden Entscheidung, noch auf dem Civil-Wege zu verfolgen.
Die Erhebung einer Civil-Klage entzieht die Befugniß, auf die im Straf-
verfahren vorliegende Entscheidung zurückzugehen, indem die letztere nunmehr
als nicht ertheilt anzusehen ist.
Art. 320.
Die Appellationen sind bei dem Kreisgerichte mündlich zu Protokoll zu
geben oder schriftlich einzuwenden, welchen Falles ein Duplikat beizufügen ist.
Nichtigkeitsgründe müssen einzeln bestimmt angegeben werden; auch andere be-