Full text : Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

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6½⅛  Uhr  nachmittags,  außerdem  an  einigen
Tagen  auch  nachts.
Das  Jade-Schießgebiet  ist  begrenzt:

Im  Norden  durch  den  Breitenparallel  der

Tonne  13,  im  Süden  durch  den  Breitenparallel

  der  Seefelder  Kirche.

Das  Wangerovoger  Schießgebiet  ist  begrenzt:
Im  Norden  durch  den  Breitenparallel  der

Tonne  Alte  Weser,  im  Süden  durch  den

Breitenparallel  des  Wangerooger

Leuchtturms,  im  Osten  durch  den

8.  Längengrad  und  im  Westen  durch

den  Längengrad  Weser-Feuerschiff.

u.  Wird  auf  der  Jade  geschossen,  so  weht  bei
der  III.  Hafeneinfahrt  oder  in  Fort  Heppens  oder
linke  Flügelbatterie  oder  Rüstersiel  oder
Grodenbatterie  oder  Altonabatterie  oder  an
mehreren  oder  an  allen  genannten  Orten  ein
roter  Doppelstander.

Wird  von  Wangerooge  aus  geschossen,  so
weht  in  der  Signalstation  oder  in  der
Batterie  auf  Wangerooge  sowie  den  Feuerschiffen
  Außenjade  und  Weser  und  Rotesandleuchtturm
  ein  roter  Doppelstander,  dessen
Niedergehen  die  Beendigung  des  Schießens
bedeutet.  Halb  geholt  bedeutet  nur  eine
kurze  Unterbrechung,  während  der  Kriegsschiffe,
  Post=  und  Passagierdampfer  passieren
dürfen.  Geht  der  Stander  vor  Erreichen
der  Grenzen  des  Schießgebietes  vor,  so  darf
es  nicht  mehr  betreten  werden.  Findet  an
einem  der  genannten  Tage  kein  Schießen
auf  der  Jade  statt,  so  weht  auf  der  Signalstation
  der  III.  Hafeneinfahrt  in  Wilhelmshaven
  und  Außenjade-Feuerschiff  die  internationale
  Flagge  U.  Findet  an  einem  der
genannten  Tage  auf  Wangerooge  kein
Schießen  statt,  so  weht  auf  der  Signalstation
  in  Wangerooge,  der  III.  Hafeneinfahrt

  in  Wilhelmshaven,  den  Feuerschiffen
  Außenjade  und  Weser,  sowie  Rotesanl
  U.

 

dleuchtturm  die  internationale  Flagge
Findet  nachts  Schießen  aus  einem  Bellstatt,
  so  werden  auf  der  Signalstation  der
III.  Hafeneinfahrt,  Außenjade-Feuerschiff  bezw.
Signalstation  Wangerooge  2  rote  Laternen
übereinander  geheißt.

Betreten  des  Schießgebietes  und  Aufsuchen  von
Geschossen  ist  Zivilpersonen  verboten,  Boote,
die  in  dieser  Absicht  auf  den  Watten  usw.
angetroffen  werden,  werden  beschlagnahmt
und  der  Besitzer  bzw.  Führer  unnachsichtlich

zur  Anzeige  gebracht.
.  Das  Schußfeld  wird  freigegeben  am
21.  Juni  1914.  Ubungsgeschosse,  die  dann

gefunden  werden,  kenntlich  durch  ihren
weißen  Anstrich,  sind,  falls  Finderlohn  beansprucht
  wird,  an  das  Artilleriedepot

 

 

Wilhelmshaven  abzugeben;  anmelden  allein
sichert  nicht  den  Finderlohn.

Personen,  die  nach  dem  21.  Juni  1914  blindgegangene,
  scharf  geladene  Geschosse  finden,
haben  diese  durch  eine  eingesteckte  Pricke
(Strauch  usw.)  zu  bezeichnen  und  dem
Artilleriedepot  Wilhelmshaven  umgehend
Mitteilung  zu  machen.  Ein  Bewegen  dieser
Geschosse  —  kenntlich  durch  einen  roten
Bleimennigeanstrich  und  einer  schwarz  gemalten
Spitze  mit  Zündvorrichtung  —  sowie  ein
Herausschrauben  des  Zünders  ist  mit  Lebensgefahr
  verbunden  und  untersagt.

Die  Höhe  der  Finderlöhne  richtet  sich  nach
den  in  früheren  Seepolizeiverordnungen  gemachten
  Angaben.

Unter  Bekanntgabe  des  vorstehenden  wird
auf  Grund  des  §  2  des  Gesetzes  betreffend
die  Reichskriegshäfen  vom  19.  Juni  1883

105  Nr.  1497  das  Passieren,
Kreuzen,  Ankern  usw.  von  Schiffen  jeder
Art  in  dem  oben  bezeichneten  Schießgebiet
verboten,  solange  der  rote  Doppelstander
noch  zu  sehen  1  oder  nachts  die  übereinanderstehenden
  roten  Laternen  geheißt  sind.

.  Zur  Durchführung  des  Verbotes  befinden

sich  am  Ort  Minenleger  als  Polizeiboote,

auf  denen  ein  roter  Doppelstander  in  gleicher

Weise  wie  in  den  Forts  weht;  den  Anordnungen

  der  Führer  dieser  Boote  ist  Folge

zu  leisten.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnungen

  werden  auf  Grund  des  §  2  des  angegebenen

  Gesetzes  mit  Geldstrafe  bis  zu

150  Mark  oder  entsprechender  Haft  bestraft.

Wilhelmshaven,  den  7.  März  1914.

Der  Chef  der  Marinestation  der  Nordsee.

v.  Heeringen,  Admiral.

Ortsstatut

 

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10.

255)

der
Landgemeinde  Sydowsaue.

 

Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung
  vom  2.  Juni  1913  wird  gemäß  §  5  des
Gesetzes  über  die  Reinigung  öffentlicher  Wege  vom
1.  Juli  1912  (G.-S.  S.  187)  folgendes  Ortsstatut
erlassen:

Die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung
aller  ihr  unterliegenden,  innerhalb  der  geschlossenen
Ortslage  belegenen  öffentlichen  Wege  wird  den
Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke,  gleichviel,
  ob  diese  bebaut  oder  bebaubar  sind  oder  nicht,
mit  der  Maßgabe  auferlegt,  daß  bei  Leistungsunfähigkeit
  der  Eigentümer  an  ihrer  Stelle  die  Landgemeinde
  zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet  ist.