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6½⅛ Uhr nachmittags, außerdem an einigen
Tagen auch nachts.
Das Jade-Schießgebiet ist begrenzt:
Im Norden durch den Breitenparallel der
Tonne 13, im Süden durch den Breitenparallel
der Seefelder Kirche.
Das Wangerovoger Schießgebiet ist begrenzt:
Im Norden durch den Breitenparallel der
Tonne Alte Weser, im Süden durch den
Breitenparallel des Wangerooger
Leuchtturms, im Osten durch den
8. Längengrad und im Westen durch
den Längengrad Weser-Feuerschiff.
u. Wird auf der Jade geschossen, so weht bei
der III. Hafeneinfahrt oder in Fort Heppens oder
linke Flügelbatterie oder Rüstersiel oder
Grodenbatterie oder Altonabatterie oder an
mehreren oder an allen genannten Orten ein
roter Doppelstander.
Wird von Wangerooge aus geschossen, so
weht in der Signalstation oder in der
Batterie auf Wangerooge sowie den Feuerschiffen
Außenjade und Weser und Rotesandleuchtturm
ein roter Doppelstander, dessen
Niedergehen die Beendigung des Schießens
bedeutet. Halb geholt bedeutet nur eine
kurze Unterbrechung, während der Kriegsschiffe,
Post= und Passagierdampfer passieren
dürfen. Geht der Stander vor Erreichen
der Grenzen des Schießgebietes vor, so darf
es nicht mehr betreten werden. Findet an
einem der genannten Tage kein Schießen
auf der Jade statt, so weht auf der Signalstation
der III. Hafeneinfahrt in Wilhelmshaven
und Außenjade-Feuerschiff die internationale
Flagge U. Findet an einem der
genannten Tage auf Wangerooge kein
Schießen statt, so weht auf der Signalstation
in Wangerooge, der III. Hafeneinfahrt
in Wilhelmshaven, den Feuerschiffen
Außenjade und Weser, sowie Rotesanl
U.
dleuchtturm die internationale Flagge
Findet nachts Schießen aus einem Bellstatt,
so werden auf der Signalstation der
III. Hafeneinfahrt, Außenjade-Feuerschiff bezw.
Signalstation Wangerooge 2 rote Laternen
übereinander geheißt.
Betreten des Schießgebietes und Aufsuchen von
Geschossen ist Zivilpersonen verboten, Boote,
die in dieser Absicht auf den Watten usw.
angetroffen werden, werden beschlagnahmt
und der Besitzer bzw. Führer unnachsichtlich
zur Anzeige gebracht.
. Das Schußfeld wird freigegeben am
21. Juni 1914. Ubungsgeschosse, die dann
gefunden werden, kenntlich durch ihren
weißen Anstrich, sind, falls Finderlohn beansprucht
wird, an das Artilleriedepot
Wilhelmshaven abzugeben; anmelden allein
sichert nicht den Finderlohn.
Personen, die nach dem 21. Juni 1914 blindgegangene,
scharf geladene Geschosse finden,
haben diese durch eine eingesteckte Pricke
(Strauch usw.) zu bezeichnen und dem
Artilleriedepot Wilhelmshaven umgehend
Mitteilung zu machen. Ein Bewegen dieser
Geschosse — kenntlich durch einen roten
Bleimennigeanstrich und einer schwarz gemalten
Spitze mit Zündvorrichtung — sowie ein
Herausschrauben des Zünders ist mit Lebensgefahr
verbunden und untersagt.
Die Höhe der Finderlöhne richtet sich nach
den in früheren Seepolizeiverordnungen gemachten
Angaben.
Unter Bekanntgabe des vorstehenden wird
auf Grund des § 2 des Gesetzes betreffend
die Reichskriegshäfen vom 19. Juni 1883
105 Nr. 1497 das Passieren,
Kreuzen, Ankern usw. von Schiffen jeder
Art in dem oben bezeichneten Schießgebiet
verboten, solange der rote Doppelstander
noch zu sehen 1 oder nachts die übereinanderstehenden
roten Laternen geheißt sind.
. Zur Durchführung des Verbotes befinden
sich am Ort Minenleger als Polizeiboote,
auf denen ein roter Doppelstander in gleicher
Weise wie in den Forts weht; den Anordnungen
der Führer dieser Boote ist Folge
zu leisten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen
werden auf Grund des § 2 des angegebenen
Gesetzes mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Wilhelmshaven, den 7. März 1914.
Der Chef der Marinestation der Nordsee.
v. Heeringen, Admiral.
Ortsstatut
*
*
10.
255)
der
Landgemeinde Sydowsaue.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
vom 2. Juni 1913 wird gemäß § 5 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom
1. Juli 1912 (G.-S. S. 187) folgendes Ortsstatut
erlassen:
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung
aller ihr unterliegenden, innerhalb der geschlossenen
Ortslage belegenen öffentlichen Wege wird den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, gleichviel,
ob diese bebaut oder bebaubar sind oder nicht,
mit der Maßgabe auferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit
der Eigentümer an ihrer Stelle die Landgemeinde
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet ist.