Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

391, 
Nur wenn im Falle des Art. 97 der Betheiligte die Untersuchung durch 
Zurücknahme seines Antrages ganz aufgegeben hatte, kann für ihn keine Wie- 
deraufnahme beantragt werden. 
Art. 335. 
Wurde ein Angeschuldigter bei dem Schlusse der Voruntersuchung (Art. 
202) oder durch ein Endurtheil (Art. 254) von der Anklage freigesprochen, 
weil ein unrichtiger Ankläger aufgetreten ist, so ist dem wirklich zur Anklage 
Berechtigten die Wiederaufnahme der Untersuchung unbenommen. 
Art. 336. 
Wurde ein Angeklagter durch ein Endurtheil wegen mangelnden Beweises 
freigesprochen, so kann der Staatsanwalt oder Privat-Ankläger eine Wieder-= 
aufnahme der Untersuchung nur dann beantragen: 
1) wenn die Freisprechung durch Fälschung, falsches Zeugniß, Bestechung 
oder durch ein sonstiges Verbrechen des Angeklagten oder einer dritten 
Person herbeigeführt wurde, und hierüber bereits ein gerichtliches Straf- 
urtheil vorliegt; 
2) wenn der Freigesprochene später gerichtlich oder außergerichtlich ein Ge- 
ständniß des Verbrechens abgelegt hat; 
3) wenn spater andere Personen wegen desselben Verbrechens verurtheilt 
worden sind und sich bei dieser Gelegenheit Beweismittel ergeben ha- 
ben, welche die Ueberführung des Freigesprochenen als Mitschuldigen 
zu begründen geeignet sind. 
Art. 337. 
Auch wenn der Angeklagte in dem Endurtheile verurtheilt wurde, kann 
der Staatsanwalt Wiederaufnahme der Untersuchung in den im Art. 836 auf- 
geführten Fällen beantragen, vorausgesetzt, daß zu Nr. 1 in dem fraglichen 
Verbrechen die Veranlassung zu einem milderen Strafurtheile lag, oder zu Nr. 2 
und Nr. 3 aus dem Geständnisse oder den Beweismitteln sich ergibt, daß das 
Verbrechen härter zu bestrafen war, als in dem Endurtheile geschehen ist. 
Es soll jedoch in allen diesen Fällen die Wiederaufnahme der Untersuchung 
nicht Statt finden, wenn es sich nur um Auswahl einer höheren Strafe inner- 
halb derselben gesetzlichen Strafgrenzen handeln würde, und sie soll daher nur 
eintreten, wenn die Folge der Wiederaufnahme eine Beurtheilung nach einer 
anderen und härteren Strafbestimmung seyn wird.
	        
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