Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Nothwendigkeit eines in Antrag gekommenen Baues, über die Art und 
Weise der Ausführung desselben und über die vorschußweise Zahlung 
der diesfallsigen Kosten, geht auf den Bezirks-Direktor überz über die 
Modalität und die Leitung der Bauausführung ist jedoch bei wichtigeren 
Bauten vorher das Gutachten des Oberbau-Direktors einzuholen. 
Die Nothwendigkeit oder Räthlichkeit neuer Chaussee-Baue und neuer 
Brückenbaue auf Chausseen, sowie deren Richtung und Lage wird in dem 
Staats-Ministerium entschieden. An dasselbe sind die von den Bezirks- 
Direktoren bearbeiteten Chaussee-Bau-Dispositionen zur Genehmigung 
einzusenden. 
Wegen Verwilligung der Wege= und Brücken-Gelder ist an das 
Staats-Ministerium zu berichten. Beiträge zu einem Wege= oder 
Brücken-Baue aus öffentlichen Kassen können, wenn sie nicht aus den 
zur Verfügung der Bezirks-Direktoren gestellten Fonds bestritten werden 
sollen, nur von dem Staats-Ministerium verwilliget werden. Aber auch 
über die beabsichtigte Verwendung der den Bezirks-Direktoren überwie- 
senen Geldmittel ist zu Anfang des Jahres gutachtlicher Vortrag an 
das Staats-Ministerium zu erstatten und dessen Genehmigung auszuwirken. 
Das in der Verordnung über Güterzerschlagungen vom 18. Mai 1833 
geordnete Verfahren findet vor dem Bezirks-Direktor Statt und even- 
tuell ist nach Maßgabe der Nr. 5 dieser Verordnung Bericht an das 
Staats-Ministerium zu erstatten. 
Die nach der Bekanntmachung vom 21. September 1838 erforderliche 
landespolizeiliche Erlaubniß zu Holzausrodungen und größeren Holzabtrie= 
ben ist von dem Bezirks-Direktor zu ertheilen, welcher zuvor das 
Gutachten der Forst-Inspektion des Bezirkes einzuholen hat. 
Die Ausstellung der Gewerbescheine nach Maßgabe des §F. 6 des Ge- 
sebes vom 27. April 1844 über die Besteuerung Fremder, welche im 
Großherzogthume Handel oder Gewerbe treiben, erfolgt durch die Be- 
zirks-Direktoren, vorbehältlich der Einsendung des im FK. 11 vorge- 
schriebenen Jahresverzeichnisses derselben an das Staats-Ministerium. 
Die Ausstellung der Einwanderungs= und Auswanderungs-Scheine, in- 
gleichen der Pässe, ist Sache der Bezirks-Direktoren (Art. 32).
	        
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