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8) Die Requisition des Großherzoglichen Militärs zur Aufrechthaltung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung muß zwar in der Regel durch Vermit-
telung des Staats-Ministeriums erfolgen; allein die Bezirks-Direktoren
sind in Fallen der Gefahr auch zur unmittelbaren Requisition desselben
ermächtigt und solchen Falles nur zu einer gleichzeitigen Anzeige bei dem
Staats-Ministerium verpflichtet (Verordnung vom 1. Dezember 1847,
über Errichtung eines Gensd'armerie-Korps).
Art. 21.
Die Theilnahme der Bezirks-Direktoren an den eigentlichen Gemeinde-
angelegenheiten nach Maßgabe der Gemeindeordnung vom 22. Februar 1850
hängt wesentlich mit ihrer Eigenschaft als Vorsitzende der Bezirksausschüsse
zusammen. Dagegen sind sie an die Mitwirkung der Bezirksausschüsse bei der
Aufsichtsführung über die spezielle ortspolizeiliche Thätigkeit der Gemeindevor=
stände (§. 9, Ziffer 2 des Gesetzes v. 5. März 1850) so wenig gebunden,
als bei der Erledigung von Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeinde-
vorstände in polizeilichen Angelegenheiten (. 11, a, 1, F. 21).
Art. 22.
Das Recht des Bezirks-Direktors zu Beaufsschtigung der ortspolizeilichen
Thätigkeit der Gemeindevorstände bringt für ihn auch das Recht und die Pflicht
mit sich, in Fallen, wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, die von den letzteren
getroffenen Maßregeln aufzuheben, oder statt der Gemeindevorstande selbst
handelnd einzuschreiten. "
Art. 23.
Die dem Bezirks-Direktor obliegende allgemeine Verpflichtung der jungen
Unterthanen — Bekanntmachung vom 12. Oktober 1819 — erfolgt in den
einzelnen Wahlbezirken oder Amtsbezirken.
Art. 24.
Den Bezirks-Direktoren steht ein von den Gemeinden des Bezirkes ge-
wählter Bezirksausschuß zur Seite, welcher berufen ist, bei der Berathung
und Entscheidung bestimmter Gegenstände mitzuwirken und die Amtöthätig=
keit der Bezirks-Direktoren in ihren allgemeinen Beziehungen zu überwachen.