Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
1 Mi 181. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. M. 
In Folge der bei Unserer Staats= und Justiz-Verwaltung eingetretenen. 
gesetzlichen Aenderungen und nachdem „der Allgemeine Anzeiger der Deutschen“ 
zu erscheinen aufgehört hat, baben Wir mit Zustimmung des getreuen Landta- 
ges §&. 75 der Postordnung vom 26. November 1819 in nachstehender Weise 
abzuändern beschlossen. 
□ 
In den Fällen des §. 75 der Postordnung vom 26. November 1819 tritt 
an die Stelle der Kammer das dritte Departement Unseres Staats-Ministeri- 
ums, und als Gerichtsstand des Fiskus das Stadtgericht, bezüglich Kreisgericht 
zu Weimar an die Stelle der im angezogenen §. 75 der Postordnung genann- 
ten Landesregierungen. 
Nummer 16. Weimar. 
□— 
Dem Ermessen des zuständigen Gerichts bleibt es überlassen, anstatt „des 
Allgemeinen Anzeigers der Deutschen“ ein anderes weit verbreitetes Zeitungs- 
blatt zur Bekanntmachung des öffentlichen Aufrufs zu wählen. 
3 
Die Vorschriften des §. 75 der Postordnung und des gegenwärtigen Nach- 
trags sollen auf die von Reisenden in Postwagen, Post-Expeditions-Lokalen 
20
	        
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