Uegierungs-Blatt
Großherzogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
1 Mi 181.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. M.
In Folge der bei Unserer Staats= und Justiz-Verwaltung eingetretenen.
gesetzlichen Aenderungen und nachdem „der Allgemeine Anzeiger der Deutschen“
zu erscheinen aufgehört hat, baben Wir mit Zustimmung des getreuen Landta-
ges §&. 75 der Postordnung vom 26. November 1819 in nachstehender Weise
abzuändern beschlossen.
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In den Fällen des §. 75 der Postordnung vom 26. November 1819 tritt
an die Stelle der Kammer das dritte Departement Unseres Staats-Ministeri-
ums, und als Gerichtsstand des Fiskus das Stadtgericht, bezüglich Kreisgericht
zu Weimar an die Stelle der im angezogenen §. 75 der Postordnung genann-
ten Landesregierungen.
Nummer 16. Weimar.
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Dem Ermessen des zuständigen Gerichts bleibt es überlassen, anstatt „des
Allgemeinen Anzeigers der Deutschen“ ein anderes weit verbreitetes Zeitungs-
blatt zur Bekanntmachung des öffentlichen Aufrufs zu wählen.
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Die Vorschriften des §. 75 der Postordnung und des gegenwärtigen Nach-
trags sollen auf die von Reisenden in Postwagen, Post-Expeditions-Lokalen
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