Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden,  Großherzog  von  Sachsen-Weimar—-Eisenach,
  Landgraf  in  Thuringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Zu  Sicherstellung  der  mit  Gemeinden  eingegangenen  Rechtsgeschäfte  und
zu  Beseitigung  von  Zweifeln  über  die  dießfallsigen  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung
  vom  22.  Februar  1850  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen
Landtages,  wie  folgt:

1.

Handlungen  von  Seiten  des  Gemeindevorstandes  im  Namen  der  Gemeinde
sind,  wenn  das  Geschäft  in  den  Fällen,  in  welchen  der  Gemeinderath,  bezüglich
  die  Gemeindeversammlung  Entschließung  zu  fassen  hat  (Art.  103  vergl.
mit  Art.  64  der  Gemeindeordnung),  unter  Bezugnahme  auf  einen  solchen  entsprechenden
  Beschluß  abgeschlossen  und  die  Genehmigung  des  Bezirksausschusses
da,  wo  es  derselben  bedarf  (Art.  166),  ertheilt  worden  ist,  für  die  Gemeinde
in  der  Weise  rechtsverbindlich,  daß  der  Nachweis  eines  Mangels  hinsichtlich  der
zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  des  Gemeinderathes  bezüglich  der  Gemeindeversammlung
  geordneten  Erfordernisse  oder  des  Mangels  eines  solchen  Beschlusses
überhaupt  dem  Rechtsbestande  des  fraglichen  Geschäfts  keinen  Eintrag  thun,
vielmehr  nach  Befinden  nur  einen  Regreß-Anspruch  der  Gemeinde  gegen  den
betreffenden  Gemeindevorstand  begründen  soll.

Wird  über  das  Geschäft  eine  Urkunde  verabfaßt,  so  bewendet  es  rücksichtlich
  der  Form  derselben  bei  den  Bestimmungen  des  Artikel  135  der  Gemeindeordnung,
  mit  der  Erläuterung  jedoch,  daß  ein  Mangel  hinsichtlich  des  Konzeptes
auf  die  Wirksamkeit  der  ausgefertigten  Urkunde  ohne  Einfluß  ist  und  daß  es
der  Beidrückung  des  Gemeindesiegels  dann  nicht  bedarf,  wenn  die  Unterschriften
der  Gemeindebeamten  gerichtlich  anerkannt  sind.

2.

Forderungen  der  Gemeinde  werden  durch  Zahlung  an  den  Gemeinderechnungsführer
  getilgt  und  die  von  demselben  ausgestellte  Quittung  ist,  auch  ohne
Beidrückung  des  Gemeindesiegels,  für  die  Gemeinde  rechtsverbindlich.  Zur  Nachweisung
  der  Bestellung  des  Betreffenden  als  Rechnungsführer  genügt  eine  auf