Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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der Beilage B gedachten Gesetzes aufzustellen, sodann deren Bekanntmachung, 
wie im F. 12 des Gesetzes vorgeschrieben ist, zu bewirken und demnächst die- 
selben nach erfolgter Beglaubigung, bezüglich Berichtigung, sowie die Nieder- 
schriften über etwaige Reklamationen EC.S. 13, 14 und 15 des Gesetzes) dem. 
zuständigen Bezirks-Direktor zur Einsicht vorzulegen, worauf dieser die im F. 15 
des Gesetzes vorgeschriebene berichtliche Anzeige zeitig anher zu machen hat. 
Der Termin zur Wahl der neuen Landtags-Abgeordneten wird alsdann, 
gemäß der Bestimmung im F. 16 des Gesetzes, mittels weiterer Bekanntma- 
chung ausgeschrieben werden. 
Weimar am 15. April 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Söchßschen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
v. Watzdorf. 
V. Mit Bezug auf den Nachtrag zur Gemeindeordnung vom 9. d. M. 
werden sämmtliche, vom Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats- 
Ministeriums ressortirende Kassen= und Zahlungs-Stellen hiermit angewiesen, 
von jetzt an Zahlungen des Staats-Fiskus und des Brand-Assekuranz-Insti- 
tuts an Gemeinden des Landes nur gegen solche Quittungen zu leisten, welche 
vom betreffenden Gemeinde-Rechnungsführer ausgestellt und vom Gemeindevor- 
stande unter Beidrückung des Gemeindesiegels dahin beglaubigt sind, daß der 
Quittungsaussteller als Gemeinde-Rechnungsführer bestellt worden ist. 
Weimar am 16. April 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich 
Säch#schen Staats--Ministeriums. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
VI. Nachdem auch die Großherzoglich Hessische Staatsregierung dem 
durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Jannar d. J. bekannt gemachten 
Vertrage über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel beigetre- 
ten ist: so wird dieß hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 18. April 1851. 
Erstes Departement des Großherzoglich Göächschen 
Staats-WMinisteriums, Ebtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
K. Wirth.