Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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Gegenwart von mindestens zwei Feldgeschwornen und unter Zuziehung der be— 
theiligten Grundbesitzer, bezüglich deren Vertreter oder Bevollmächtigten, welche 
sich in der Regel durch schriftliche Vollmacht zu legitimiren haben (SC. 37 des 
Gesetzes über die Landesvermessung). Als Vertreter des Staatseigenthumes sind, 
bei nichtforstlichem Grundbesitze die Rechnungs= oder Rent-Beamten, bei Forst- 
grundstücken die Revier-Förster zu betrachten. Diese Beamten hat der Geome- 
ter selbst zur Grenzfeststellung einzuladen. Uebrigens hat für Vorladung der 
Grundbesitzer der Gemeindevorstand Sorge zu tragen und liegt es in dieser Hin- 
sicht dem Geometer ob, unter Benutzung der alten Flurbücher und bezüglich 
Flurkarten mit Hülfe der Feldgeschwornen und Orts-Steuereinnehmer, da nö- 
tbig nach Berichtigung des alten Fundbuches hinsichtlich des Besitzstandes auf 
Grund des alten Katasters, ein Verzeichniß der Grundstücke, deren Grenzen zur 
Feststellung kommen sollen, unter Angabe der Zeit des Erscheinens der Grund- 
besitzer an Ort und Stelle, aufzustellen und dem Gemeindevorstande zeitig mit- 
zutheilen. Daß die Vorladung der Grundbesitzer wirklich erfolgt, bat der Geo- 
meter auf diesen Verzeichnissen, welche er zu seinen Akten zurückzunebmen hat, 
von dem Gemeindevorstande bescheinigen zu lassen. 
Die betheiligten Grundbesitzer sind verpflichtet, der von Seiten eines Ver- 
messungsbeamten bewirkten oder veranlaßten Vorladung zu diesen Grenzfeststel- 
lungen selbst oder durch Vertreter nachzukommen, die erforderliche Auskunft 
über Besitzstand und Grenzen zu ertheilen und nöthigen Falles durch ibre Er- 
werbsurkunden und sonst hinsichtlich des Eigenthumes und der Grenzen sich zu 
legitimiren. 
Von solchen Grundbesitzern, welche zu diesen Grenzfeststellungen auf Vor- 
ladung nicht, auch nicht durch Vertreter erscheinen, darf der Geometer vorläu- 
fig annehmen, daß sie den zu treffenden Grenzfeststellungen beitreten. 
Wo anerkannte oder für anerkannt zu achtende Grenzen nicht vorhanden 
sind und sich die Betheiligten bei der Wiederherstellung der Grenzen nach vor- 
handenen älteren, aber nicht anerkannten Grenzbeschreibungen, Karten und Grund- 
büchern nicht berubigen, hat der Geometer unter den Betheiligten die Güte zu 
pflegen und, soweit auf seinem Standpunkte es zu ermöglichen, auf Beseitigung 
von Grenzstreitigkeiten hinzuwirken (G. 3, Nr. 2 des Gesetzes). Wegen der nach 
§. 3, Nr. 3 des Gesetzes auf den Rechtsweg zu verweisenden Grenzstreitigkeiten 
hat der Geometer den Betheiligten die erforderlichen Schritte zu überlassen, hin- 
sichtlich des in diesem Falle aufzunehmenden Besitzstandes aber sich zunächst an 
die pflichtmäßigen Aussagen der Feldgeschwornen zu halten.
	        
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