Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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2)  Wenn  auf  dem  Einstandskautionskapital  keine  Verbindlichkeiten  haften,  so  hat
das  Kameralamt  den  Einsteher  zur  Erhebung  des  Geldes  vorzuladen,  demselben  den  Kapital=
  und  Zinsbetrag  auszubezahlen  und  ihn  auf  der  Ablösungsurkunde  für  den  Empfang
des  Geldes  bescheinigen  zu  lassen.

3)  Sind  auf  das  Kautionskapital  Ansprüche  des  Einstellers  oder  mit  Genehmigung
des  K.  Kriegsministeriums  Schuldforderungen  vorgemerkt,  oder  sind  von  der  Heimathsbehörde
  sonstige  Verbindlichkeiten  des  Einstehers  angezeigt,  zu  deren  Tilgung  das  Kautionskapital
  hinreicht,  so  hat  das  Kameralamt  den  Einsteller  mit  seinen  Ansprüchen  zu
befriedigen,  die  mit  Genehmigung  des  K.  Kriegsministeriums  vorgemerkten  Forderungen
zu  tilgen,  den  Betrag  der  gegen  den  Einsteher  weiter  angezeigten  Verbindlichkeiten  der
Heimathsbehörde  desselben  auszufolgen  und  den  dem  Einsteher  verbleibenden  Rest  des
Kautionskapitals  an  diesen  auszubezahlen.

Die  Bescheinigungen  des  Einstellers  und  derjenigen  Gläubiger,  zu  deren  Gunsten
mit  Genehmigung  des  K.  Kriegsministeriums  Vormerkungen  gemacht  worden  sind,  sind
von  den  Kameralämtern  den  betreffenden  Regimentsquartiermeisterämtern  zum  Belege
der  Kautionsbücher  zu  übergeben;  wogegen  die  Bescheinigung  der  Heimathsbehörde  dem
Einsteher  auszufolgen  ist.

Der  Einsteher  hat  auf  dem  Kautionsschuldscheine  für  die  ganze  Summe  und  nicht
blos  für  den  baar  erhaltenen  Theil  zu  bescheinigen.

4)  Wird  wegen  Ablebens  des  Einstehers  oder  in  Folge  einer  Ueberschuldung  desselben
vom  Regimentsquartiermeisteramte  der  Schuldschein  dem  Oberamtsgerichte  ausgefolgt,
so  dürfen  die  Kameralämter  das  Kautionskapital  sammt  Zins  nur  an  die  von  dem  Oberamtsgerichte
  auf  dem  Schuldschein  bezeichneten  Personen  auszahlen.

II.  Ausbezahlung  der  Kautionszinse.

5)  Die  während  der  Dienstzeit  des  nicht  präsenten  Einstehers  verfallenden  Kautionszinse
  werden  auf  den  Grund  der  von  den  Regimentsquartiermeisterämtern  projektirten
Zinsquittungen  bei  den  Kameralämtern  erhoben.

III.  Ausbezahlung  der  Handgeldsguthaben.

6)  Die  zur  Ablösung  verfallenen  Handgeldsguthaben  der  beurlaubten  Einsteher  werden
  von  den  Regimentsquartiermeisterämtern  den  Kameralämtern  baar  zugesendet,  welche
solche  an  die  Einsteher  auszubezahlen  und  die  Bescheinigungen  hiefür  an  die  Regimentsquartiermeisterämter
  zu  übergeben  haben.

Sollte  der  Aufenthaltsort  eines  Einstehers  nicht  ermittelt  werden  können,  so  hat  das