Ucgierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 25. Weimar. 3. Juli 1851.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
Da es sich bei der Ausführung des §. 85 des Gesetzes vom 19. März
d. J. über die allgemeine Einkommensteuer ergeben hat, daß die Beschränkung
der Wahl der Beisitzer zu den Steuer-Lokal-Kommissionen auf die Ortsbürger
am Sitze derselben hie und da eine angemessene Besetzung dieser wichtigen
Stellen zweckwidrig erschwert, und um zugleich einige weitere bei der Ausfüh-
rung dieser Bestimmung entstandene Zweifel zu beseitigen, finden Wir Uns be-
wogen (auf dem Grunde des F. 61 des revidirten Grundgesetzes über die Ver-
fassung des Großberzogthumes vom 5. Mai 1816), mittelst dieses provisori-
schen, vorerst nur bis zum Schlusse des nächsten Landtages geltenden Gesetzes
zu verordnen:
1.
Wo es nach dem Ermessen des Bezirksausschusses am Sitze des Rech-
nungsamtes (der Steuer-Lokal-Kommission) an vollkommen geeigneten Personen
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