Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 10. Juli 1831. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Nachdem das Bedürfniß hervorgetreten, über die Formen der Geschäfts- 
behandlung im Landtage sowie des Verkehrs desselben mit Unserer Staatsregie- 
rung bestimmte, den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende Normen in er- 
wünschter Vollständigkeit gesetzlich festzustellen, haben Wir unter Beirath und 
Zustimmung des getreuen Landtages folgende 
Geschäftsordnung 
für 
den Landtag im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach 
als Landesgesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demgemäß hiermit, wie 
folgt: 
  
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