Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 10. Juli 1831.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden, Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
Nachdem das Bedürfniß hervorgetreten, über die Formen der Geschäfts-
behandlung im Landtage sowie des Verkehrs desselben mit Unserer Staatsregie-
rung bestimmte, den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechende Normen in er-
wünschter Vollständigkeit gesetzlich festzustellen, haben Wir unter Beirath und
Zustimmung des getreuen Landtages folgende
Geschäftsordnung
für
den Landtag im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach
als Landesgesetz zu erlassen beschlossen und verordnen demgemäß hiermit, wie
folgt:
45