üecgierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar. 5. Februar 1
Ministerial-Verordunng
über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel.
Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 20. April
1847, 26. Juni und 24. Juli 1849 wegen des Gebrauchs von Paßkarten
als Legitimations-Mittel wird auf Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, nachstebende vom 1. Jannar 1851 ab gültige anderweite Uebereinkunft
zwischen dem Großberzogtbume und anderen deutschen Staaten zur Nachricht und
Nachachtung bekannt gemacht.
K. 1
Das Gebiet, in welchem unter den nachfolgenden Vorschriften Paßkarten
ertheilt werden und Gültigkeit haben, umfaßt
sämmtliche Provinzen des Preußischen Staats, Bayern, Sachsen, Hanno-
ver, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Meiningen, Sach-
sen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Braunschweig, Anhalt-Dessau,
Anhalt--Cöthen und Anhalt-Bernburg, Reuß-Plauen älterer und jünge-
rer Linie, Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg-Lippe, Bremen und
Hamburg.
§. 2.
Die Angehörigen der im F. I gedachten Staaten sind, soweit nicht nach
den §.. 3 bis 5 Beschränkungen eintreten, befugt, sich zu ihren Reisen inner-
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