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sition und Sanktion von Verfassungsänderungen, bei der Schließung und bei
einer Auflösung des Landtages nothwendig. Aber die Eröffnung und Verta-
gung des Landtages müssen, wenn sie nicht durch ein an den Landtag unmit-
telbar gerichtetes landesfürstliches Dekret geschehen, wenigstens durch einen Kom-
missar erfolgen, welcher hierzu ausdrücklich durch eine landesfürstliche Vollmacht
genüchtgt und beauftragt ist und diese Vollmacht dem Landtags-Vorstande
übergiebt.
Für den Fall der Abwesenheit oder Behinderung des Landesfürsten gelten
auch für den Verkehr mit dem Landtage die Bestimmungen in dem F. 63 des
Gesetzes über die Organisation der Staatsbehörden.
S. 90.
Der Landtag übergiebt seine Beschlüsse dem Landesfürsten in „unterthä-
nigsten Erklärungsschriften“, welche im Namen „des Landtages im Großherzog-
thume Sachsen-Weimar-Eisenach“ von dem Präsidenten deoselben, oder in des-
sen Behinderung von seinem Stellvertreter, unterzeichnet sehn und jedesmal zu-
gleich die Gründe des gefaßten Beschlusses, wenn derselbe von der Regierungs-
vorlage abweicht, oder eigene Anträge des Landtages in sich faßt, enthalten
müssen. Die auf selbstständige Anträge von Abgeordneten, auf Petitionen und
Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Landtages werden, insoweit sie nicht aus-
nahmsweise in besonders dringenden Fällen in besonderen Erklärungsschriften
zur Kenntniß der Staatsregierung gebracht werden, nach den betreffenden De-
partements und deren Abtbeilungen geordnet, in eine „unterthänigste Interces-
sional-Schrift“ zusammengefaßt, welche vor dem Schlusse des Landtages dem
Landesfürsten übergeben und dem ordentlichen Landtage der nächsten Finanz-
Periode beantwortet wird.
s. 91.
Der hierneben in Bezug auf die Geschäftsleitung Statt findende Verkehr
zwischen der Staatsregierung und dem Landtags-Vorstande erfolgt — insoweit
es sich nicht um Prüfung und Abnahme der Staatskasse-Rechnungen handelt,
welche auch ferner durch unmittelbaren Verkehr des Landtags-Vorstandes, Na-
mens des Rechnungsausschusses, mit dem Finanz-Departement des Staats-Mi-
nisteriums in den bisberigen Formen Statt bat — in Kommunifaten, welche
zwischen dem Staats-Ministerium und dem Landtags-Vorstande gewechselt werden.