Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

Uegierungs-Blatt 
Großberjogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 11. Weimar. 238. März 1831. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
  
Die im §. 17 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Groß- 
herzogthumes vom 18. März d. J. vorbehaltenen besonderen gesetzlichen Bestim- 
mungen über die allgemeine Einkommensteuer ertheilen Wir, mit Beirath und 
Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
Allgemeiner Theil. 
A. Von den Steuerbebörden. 
Die oberste Landesbehörde, wie für das Steuerwesen überhaupt, so auch 
für alle, die allgemeine direkte Steuer betreffende, Angelegenbeiten ist das Groß- 
berzogliche Staats-Ministerium. 
Dem gemäß ist das Staats-Ministerium auch ermächtigt, bezüglich nach 
Maßgabe der Bestimmungen im §&. 62 des Gesetzes vom 5. März 1850 mit 
höchster Genehmigung alle diejenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen 
allgemeinen und besonderen Instruktionen, Anordnungen und Verfügungen zu 
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