Uegierungs-Blatt
Großberjogehum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 11. Weimar. 238. März 1831.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Die im §. 17 des revidirten Gesetzes über die Steuerverfassung des Groß-
herzogthumes vom 18. März d. J. vorbehaltenen besonderen gesetzlichen Bestim-
mungen über die allgemeine Einkommensteuer ertheilen Wir, mit Beirath und
Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
Allgemeiner Theil.
A. Von den Steuerbebörden.
Die oberste Landesbehörde, wie für das Steuerwesen überhaupt, so auch
für alle, die allgemeine direkte Steuer betreffende, Angelegenbeiten ist das Groß-
berzogliche Staats-Ministerium.
Dem gemäß ist das Staats-Ministerium auch ermächtigt, bezüglich nach
Maßgabe der Bestimmungen im §&. 62 des Gesetzes vom 5. März 1850 mit
höchster Genehmigung alle diejenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen
allgemeinen und besonderen Instruktionen, Anordnungen und Verfügungen zu
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