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III. Da neuerlichen Wahrnehmungen zu Folge Zweifel darüber entstan-
den sind, ob das durch die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen
Landes-Direktion vom 23. Mai 1846 (Regierungs-Blatt Nr. 8, S. 98) aus-
gesprochene Verbot des Spielens und Kolligirens rücksichtlich aller Lotterieen
und sonstiger öffentlicher Glücksspiele, mit alleiniger Ausnahme der Königlich
Sächsischen Landes-Lotterie, auch auf die Begründung derartiger Unternehmun-
gen im Großherzogthume für das Ausland sich beziehe: so wird hierdurch aus-
drücklich bemerklich gemacht und bezüglich verfügt, daß die Veranstaltung aller
Unternehmungen der bezeichneten Art, ohne Unterschied, ob für das Inland
oder für das Ausland, bei funfzig Thalern Strafe verboten ist.
Weimar am 25. Mai 1852.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B.
von Watzdorf.
IV. Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. März
d. J., Seite 38 des Regierungs-Blattes Ziffer V, wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß durch eine unter den Regierungen des deutschen
Zoll= und Handels-Vereines getroffene weitere Vereinbarung der bewilligte Er-
laß des Eingangszolles von Getreide, Hülsenfrüchten und Mehl auch auf son-
stige Mühlen-Fabrikate, als: geschrotete und geschälte Körner, Graupen, Gries
und Grütze, ingleichen gestampfte oder geschälte Hirse erstreckt, nicht minder die
Frist, innerhalb welcher jener Zoll von den eben erwähnten Gegenständen uner-
boben bleiben soll, bis zum 1. Oktober d. J. ausgedehnt worden ist.
Weimar am 2. Juni 1852.
Vinanz-Departement des Großherzoglich Gächfsschen
Staats-Ministeriums.
Thon.
V. Von dem unterzeichneten Staats-Ministerium wird hiermit zur öf-
fentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer deshalb getroffenen Bestimmung
der unter Nr. 7 im I. Abschnitte der dritten Abtheilung des bis auf Weiteres
in Kraft gebliebenen Vereinszoll-Tarifes für die Jahre 1846, 1847 und 1848
angeordnete Durchgangszollsatz von fünf Silbergroschen vom Centner auf den