Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Wer in einem fremden Jagdbezirke in Abwesenheit des Jagdberechtigten 
und dessen Bevollmächtigten die Jagd ausübt, ohne schriftlich ertheilte Erlaub- 
niß eines derselben auf Verlangen des oben genannten Aussichts-Personals vor- 
zuzeigen, ist mit einer Strafe von einem bis zu fünf Thalern zu belegen. 
An die Stelle der Geldstrafen können bei Zahlungsunfähigkeit der Zuwi- 
derhandelnden Gefängnißstrafen nach dem in dem Strafgesetzbuche vorgeschrie- 
benen Verhältnisse treten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. Mai 1853. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 6. Januar 1849, 
die Ausübung der Jagd betreffend.
	        
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