Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Ministerial-Bekanutmachung. 
Nach einer, in Folge des Vertrages zwischen mehren deutschen Regierun- 
gen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen vom 15. Juli 1851 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg erlassenen gesetzlichen Vorschrift, bedür- 
fen die, von ausländischen Unterbehörden ausgestellten Bescheinigungen Behufs 
des Aufgebotes und der Trauung von Ausländern im Herzogthume Sachsen- 
Altenburg der oberbehördlichen Beglaubigung. 
Es wird solches, insbesondere auch zur Nachachtung für die Großherzogli- 
chen Bezirks-Direktoren rücksichtlich der für diesseitige Staatsangehörige zu 
jenem Behufe von den Gemeindebehörden des Großberzogthumes ertheilten der- 
artigen Bescheinigungen, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 10. Mai 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
Bekannutmachungen. 
I. Mehre in neuerer Zeit vorgekommene Beschwerden über Belästigung des 
Publikums durch Zusendung unbestellter Lotterie-Loose in unfrankirten Briefen 
geben uns Veranlassung, auf nachstehende Bestimmungen aufmerksam zu ma- 
chen, durch deren Anwendung in den meisten Fällen die Beseitigung jener Be- 
lästigungen zu erreichen ist: 
1) Nach der Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes- 
regierung zu Weimar vom 4. Mai 1846 und nach den §.F. 12, 13 der der- 
selben beigefügten allgemeinen Bestimmungen (Regierungs-Blatt v. J. 1846 
S. 83 ff.) ist zur Zeit im Großberzogthume die Königlich Sächsische Landes- 
Lotterie ausschlüssig privilegirt und rücksichtlich der unverlangten Zusendung 
von Loosen dieser Lotterie verordnet: 
„Geschieht die unverlangte Zusendung in unfrankirten Briefen, so steht 
dem Empfänger die Verweigerung der Annahme des Briefes, auch nach 
der Eröffnung desselben, frei. Die Rückgabe des Briefes an die Post-
	        
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