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Ministerial-Bekanutmachung.
Nach einer, in Folge des Vertrages zwischen mehren deutschen Regierun-
gen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen vom 15. Juli 1851
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg erlassenen gesetzlichen Vorschrift, bedür-
fen die, von ausländischen Unterbehörden ausgestellten Bescheinigungen Behufs
des Aufgebotes und der Trauung von Ausländern im Herzogthume Sachsen-
Altenburg der oberbehördlichen Beglaubigung.
Es wird solches, insbesondere auch zur Nachachtung für die Großherzogli-
chen Bezirks-Direktoren rücksichtlich der für diesseitige Staatsangehörige zu
jenem Behufe von den Gemeindebehörden des Großberzogthumes ertheilten der-
artigen Bescheinigungen, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Mai 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
Bekannutmachungen.
I. Mehre in neuerer Zeit vorgekommene Beschwerden über Belästigung des
Publikums durch Zusendung unbestellter Lotterie-Loose in unfrankirten Briefen
geben uns Veranlassung, auf nachstehende Bestimmungen aufmerksam zu ma-
chen, durch deren Anwendung in den meisten Fällen die Beseitigung jener Be-
lästigungen zu erreichen ist:
1) Nach der Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-
regierung zu Weimar vom 4. Mai 1846 und nach den §.F. 12, 13 der der-
selben beigefügten allgemeinen Bestimmungen (Regierungs-Blatt v. J. 1846
S. 83 ff.) ist zur Zeit im Großberzogthume die Königlich Sächsische Landes-
Lotterie ausschlüssig privilegirt und rücksichtlich der unverlangten Zusendung
von Loosen dieser Lotterie verordnet:
„Geschieht die unverlangte Zusendung in unfrankirten Briefen, so steht
dem Empfänger die Verweigerung der Annahme des Briefes, auch nach
der Eröffnung desselben, frei. Die Rückgabe des Briefes an die Post-