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(Werths-Taxe) von 3 Rappen zu berechnen. Zu der hiernach sich
ergebenden Taxe wird für jedes Fahrpost-Stück eine Einschreibege-
bühr von 10 Rappen zugeschlagen;
b) als Minimum sind für jedes Fahrpost-Stück
bis auf 10 Wegestunden 15 Rappen
über 10 25 - 30
-25 -240 - 45 -
40 * 60 t
zu erheben;
c) für Wegestrecken über bestimmte Alpenpässe wird zu der ordentlichen
Taxe der tarifmäßige Betrag der Taxe für die Entfernung bis 5 be—
züglich 10 Wegestunden zugeschlagen;
d) überschießende Lothe über ein Pfund werden für ein volles Pfund
und jeder kleinere Betrag als 100 Franken für volle 100 Franken
gerechnet;
e) für Fahrpost-Sendungen ohne deklarirten Werth wird die Gewichts-
Taxre, für Sendungen mit deklarirtem Werthe nur die Werths-Taxe
berechnet, wenn nicht das Porto nach dem Gewichte eine höhere Taxe
ergiebt, in welchem Falle die Gewichts-Taxe erhoben wird;
1) für Werthpapiere (Papiergeld oder Dokumente mit deklarirtem Werthe)
ist die Hälfte der für Werthsendungen festgesetzten Transport-Taxe
und Einschreibegebühr, jedoch im Ganzen mindestens 15 Rappen zu
erheben;
8) gehören mehre Stücke zu einer Adresse, so wird für jedes Stück die
Taxe besonders erhoben;
h) Adreß-Briefe bis zu einem Gewichte von 1 Zollloth ausschließlich
werden nicht mit Porto belegt; für schwerere Adreß-Briefe ist die
gewöhnliche Brief-Taxe zu erheben.
4) Fahrpost-Stücke, welche über 120 Pfund wiegen, werden zur Postbe-
förderung nicht angenommen.
5) Auf Fahrpost-Stücke können Beträge bis zur Höhe von 87 ½ Gulden
oder 50 Thalern nachgenommen werden.
6) Hinsichtlich der unbestellbaren Fahrpost-Sendungen, sowie hinsichtlich der
Gewährleistung der Postanstalt in Verlust= oder Beschädigungs-Fällen gelten
die für den Postvereins-Verkehr bestehenden Bestimmungen.
7) Auf Sendungen nach und aus der Lombardei, welche in der Regel im
Transit durch die Schweiz befördert werden, finden im Allgemeinen die vor-