Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar--Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 28. Mai 1853.
Ausführungsverordnung
zum Gesetznachtrage vom 17. ger 1883, die Ausubung der Jagd
betreffend.
Um die gebörige Ausführung der in dem Nachtrage vom 17. d. M. zu
dem Gesetze vom 6. Januar 1849 über die Ausübung der Jagd ertheilten
Bestimmungen zu sichern, wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen
Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet:
8. 1.
Der im H. 3 des Gesetznachtrages angeordneten öffentlichen Verpachtung
müssen die Gemeindevorstände eine öffentliche Bekanntmachung des Ver-
pachtungs-Termines mit Angabe des Jagdbezirkes, um dessen Verpachtung es
sich handelt, vorausgeben lassen. Die Bekanntmachung muß vierzehen Tage vor
dem Termine nicht nur durch öffentlichen Anschlag im Orte an den dazu übli-
chen Plätzen, sondern auch, wenn von den Vertretern der Gruwbesitzer darauf
angetragen worden ist, durch Einrückung in ein Nachrichtsblatt der Gegend er-
folgen. Die Pachtbedingungen müssen den im F. 3 des Gesetzuachtrages ent-
haltenen Vorschriften unter allen Umständen entsprechen, sind in die Akten des
Gemeindevorstandes genau aufzunehmen und müssen vor der Eröffnung der
Versteigerung den im Termme erschienenen Pachtliebhabern vorgelesen werden.
s8. 2.
Wenn diejenigen Grundbesitzer, welche nach den H.F. 6, 7 und 8 des
Gesetznachtrages als die drei am Stärksten Betheiligten bei der Frage über die
Verpachtung oder sonstige Benutzung der Jagd ein Recht auf Gehör und auf
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