Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar--Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 28. Mai 1853. 
Ausführungsverordnung 
zum Gesetznachtrage vom 17. ger 1883, die Ausubung der Jagd 
betreffend. 
Um die gebörige Ausführung der in dem Nachtrage vom 17. d. M. zu 
dem Gesetze vom 6. Januar 1849 über die Ausübung der Jagd ertheilten 
Bestimmungen zu sichern, wird mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen 
Hoheit, des Großherzogs, Folgendes verordnet: 
8. 1. 
Der im H. 3 des Gesetznachtrages angeordneten öffentlichen Verpachtung 
müssen die Gemeindevorstände eine öffentliche Bekanntmachung des Ver- 
pachtungs-Termines mit Angabe des Jagdbezirkes, um dessen Verpachtung es 
sich handelt, vorausgeben lassen. Die Bekanntmachung muß vierzehen Tage vor 
dem Termine nicht nur durch öffentlichen Anschlag im Orte an den dazu übli- 
chen Plätzen, sondern auch, wenn von den Vertretern der Gruwbesitzer darauf 
angetragen worden ist, durch Einrückung in ein Nachrichtsblatt der Gegend er- 
folgen. Die Pachtbedingungen müssen den im F. 3 des Gesetzuachtrages ent- 
haltenen Vorschriften unter allen Umständen entsprechen, sind in die Akten des 
Gemeindevorstandes genau aufzunehmen und müssen vor der Eröffnung der 
Versteigerung den im Termme erschienenen Pachtliebhabern vorgelesen werden. 
s8. 2. 
Wenn diejenigen Grundbesitzer, welche nach den H.F. 6, 7 und 8 des 
Gesetznachtrages als die drei am Stärksten Betheiligten bei der Frage über die 
Verpachtung oder sonstige Benutzung der Jagd ein Recht auf Gehör und auf 
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