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J n h alt. Regierungs-
Blattes.
Zollverein. Gesetze über die Erleichterungen des Verkehrs zwischen den Staa-
ten desselben und den Staaten des Steuervereins nebst zwei Verzeichnissen der 9 70—92.
zollvereinsländischen und der steuervereinsländischen Erzeugnise 269 271.
Zollvereins-Tarif. Gesetze im Betreff einiger Abänderungen desselben 5354
Jollverträge — Handelsvertráge:
1) zwischen Preußen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alten-
burg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-
Sondershausen, Reuß alterer und Reuß jüungerer Linie, die Fortdauer des
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines betreffend, vom 26. November 1852 165—168.
2) zwischen Preußen und den unter Nr. 1 benannten Staaten einerseits und Kurhessen
andererseits, wegen des Beitrittes des Kurfürstenthumes Hessen hinsichtlich
des Kreises Schmalkalden zu dem Vertrage jener Staaten vom 26. No-
vember 1852, die Fortdauer des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines
betreffend, vom 3. April 18253 .......... ......·.. !l69.
3) zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Wuͤrttemberg, Baden,
Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll= und
Handels-Vereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau
und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer und Erweiterung des Zoll-
und Handels-Vereines betreffend, vom 4. April 18300363 171— 193.
4) zwischen den unter Nr. 3 genannten Staaten wegen Besteuerung des Ruͤ-
benzuckers vom 4. April 1853.. .. ... . ... . ..... ................ 194—197.
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5) zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, die Theilung der gemein-
schaftlichen Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben betreffend, vom 4. April 1853198— 200.
6) zwischen Preußen, Sachsen und den zum Thüringischen Zoll= und Handels-
Vereine verbundenen Staaten wegen Fortsehung des Vertrages vom 8. Mai
1841 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse, vom 4. April 1853 201.
7) besonderer Artikel zwischen Preußen und den außer Preußen bei dem Thü-
ringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Regierungen, die Thei-
lung des Aufkommens von der Besteuerung des Branntweines betreffend, vom
4. April 119193BB ... . .. 203.
8) zwischen Preußen, Sachsen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen und
Kurhessen bei dem Thuͤringischen Zoll- und Handels-Vereine betheiligten
Staaten, Braunschweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung von Wein,
und Taback, sowie den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und
die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangsabgaben von denselben betreffend, vom
4. April 1853 22222222 EILIIIIIIEIIIIEIIEIIEIIIIIEIIIIIIIIII 205— .208.