Uegierungs-PBlatt
Großberzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 21. Weimar. 2. Juli 1853.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten
am 4. April d. J. eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers
abgeschlossen und sich über eine Abänderung des zur Zeit bestehenden Eingangs-
Jollsatzes vom ausländischen Syrup vereinigt haben, zur Ausführung dieser
Vereinbarungen mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages,
wie folgt:
S§. 1.
Während des zweijährigen Zeitraumes vom 1. September dieses Jahres
bis Ende August 1855 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit
sechs Silbergroschen oder einundzwanzig Krenzern vom Zollzentner der zur
Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben.
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