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tation vom 23. Mai 1842 überhaupt in Fluren, wo öffentliche Karten
und Fundbücher vorliegen); ferner die geometrischen Arbeiten bei
4) Abtrennungen einzelner Grundstückstheile, Zerschlagung (Dismembration)
von Gütern oder Grundstücks-Komplexen, sowie bei
5) Zusammenlegungen (Separationen) von Gkundstücken und ganzen Fluren.
Bei allen hierbey vorkommenden Grenzfeststellungen, Versteinungen, Vermes-
sungen, Flächenberechnungen und Kartirungen sind im Allgemeinen, und soweit
sie überhaupt Anwendung finden können, die betreffenden Vorschriften des Ge-
setzes vom 5. März 1851 über die Landesvermessung, bezüglich der Ausfüh=
rungsverordnung dazu vom 12. desselben Monats zu beobachten.
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Die bei der Landesvermessung und den Flur-Separationen nicht bethätigten
Geometer stehen hinsichtlich ihrer technischen Arbeiten zunächst unter Aussicht
der Bezirks-Steuer-Revision, welche befugt ist, deren Arbeiten zu prüfen und
ihnen die Verbesserung vorgefundener Mängel aufzugeben. Bei der Steuer-
Revision haben dieselben auch um Aushändigung der zur Ausführung ihrer
Arbeiten etwa vorhandenen Hülfsmittel an Karten, Flurbüchern oder Akten
(nach Umständen auszugsweise) nachzusuchen und weiter, erforderlichen Falles,
die nöthige Instruktion einzuholen.
s. 3.
Der Geometer ist für vorschriftsmäßige und tüchtige Ausführung der von
ihm bewirkten Privat-Arbeiten verantwortlich und hat dieselben stets aktenmäßig
zu behandeln, um deren Gang und das dabei beobachtete Verfahren genügend
ausweisen oder rechtfertigen zu können. Während des Gebrauches seiner In-
strumente hat der Geometer deren Richtigkeit öfter zu prüfen und eingetretene
Mängel derselben sofort zu beseitigen. Namentlich ist allwöchentlich die Meß-
kette hinsichtlich ihrer ganzen Länge sowie der Länge ihrer einzelnen Theile zu
untersuchen; auch ist die Richtigkeit der Kippregel wenigstens monatlich ein Mal
sowohl hinsichtlich ihrer Vertikal-Bewegung, ingleichen der rechtwinkligen Lage
der Fernrohrachse zur Drehungsachse, als auch in Bezug auf die parallele Rich-
tung des Fernrohrs mit der Kante des Lineals zu prüfen.
An die auf dem Wege der Privat-Messung entworfenen Karten, Grund-
risse und Flächenberechnungen und dergleichen sollen hinsichtlich ihrer Schärfe
und Genauigkeit dieselben Anforderungen gemacht werden, welche für die bei
der Landesvermessung gefertigten dergleichen Materialien vorgeschrieben sind.